Der Verband der Culturstaaten.
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verband, ein aus dem Wechselspiel gemeinsamer und widerstreitenderInteressen hervorgegangenes Werk, in das dann namentlich die Macht-verhältnisse der Einzelstaaten entscheidend mit eingreifen. Zwischender Gesellschaft der Einzelnen und der allgemeinen internationalenGesellschaft der Staaten besteht nur der bleibende Unterschied, dassdie letztere fortan jener freien Selbstregulirung überlassen bleibt,welche die allgemeine Entstehungsbedingung des gesellschaftlichenLebens ist, und dass daher hier alle von einem umfassenderen staat-lichen Gesammtwillen ausgehenden Einflüsse hinwegfallen. Für dieMenschheit als Ganzes bleibt die Gesellschaft immer oder -wenig-stens für jede absehbare Zeit die höchste Einheitsform, welche mög-lich ist.
Diese höhere Form der menschlichen Gesellschaft, welchezwischen den Völkern ein ähnliches Verhältnis herstellt, wie es inder ursprünglichen Gesellschaft zwischen den einzelnen Volksgenossenbesteht, ist nun aber ganz und gar ein Product der neuerenCultur. Unterschiede der Macht und des Ansehens, wie sie auchheute noch die Grundlagen der internationalen Staatengemeinschaftbilden, haben zwar niemals gefehlt. Doch es mangelte ihnen diedauernde Anerkennung, so dass jene Suprematie sich nichtanders geltend machen konnte als in der unmittelbaren Bethätigungder Uebermaclit im Kriege oder in den Folgen, die solche Aus-übungen der Gewalt herbeiführten. Diesem Zustand entsprachen dieBündniss- und Vasallenverhältnisse der älteren Zeit, die von einerwirklichen Rechtsgenieinschaft der Staaten ebenso weit entferntwaren, wie die Beziehung zwischen dem Freien und dem Sclavenoder Leibeigenen von einer gesellschaftlichen Organisation. Erst inder modernen Gemeinschaft der Culturstaaten beginnt ein Zustandverwirklicht zu werden, welcher eine ähnliche Freiheit und Rechts-gleichheit, Avie sie der Staat seinen einzelnen Bürgern gewährt, auchfür die Staaten, die grössten Avie die kleinsten, zur Anerkennungbringt und dabei doch der verschiedenen politischen Machtstellungund den sonstigen Verhältnissen der einzelnen Glieder Rechnungträgt. Wir lächeln heute über die schwerfällige Peinlichkeit, mitder die Etikettenordnungen des 17ten Jahrhunderts die Rangverhält-nisse der Fürsten und ihrer Vertreter regelten, und über den Ernst,mit dem selbst ein Leibniz den Streitigkeiten über nichtige äussereFormfragen sein Interesse zuAvandte. Aber man darf nicht vergessen,dass in diesen abgeschmackten Verhandlungen über höfisches Cere-moniell der Tag jener neuen Gesellschaftsordnung höherer Stufe, der