Die Gemeinde.
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nicht bloss eine durch die Gemeindeorganisation unterstützte regeBetheiligung der Bürger erforderlich, sondern auch eine durch dasVerfassungs- und Yerwaltungssystem des Staates befestigte Ver-bindung des staatlichen und Gemeindelebens, welche den Gemeinde-bürger überall darauf hinweist, dass er zugleich und in erster LinieStaatsbürger sei.
Drittes Capitel.
1, Der Staat als Besitz- und Wirthschaftsgi
Der Begriff der Be sitz gern eins chaft findet auf den Staatin doppeltem Sinne Anwendung. Einmal ist er selbst, als die Ge-meinschaft der zu einer wirtlischaftlichen Einheit verbundenen Staats-genossen, Besitzer und verfügt als solcher über seinen Besitz ähnlichselbständig wie der Privatbesitzer über sein Eigenthum. Sodannaber ist er es, der alle Besitzverhältnisse der Einzelnen undder ihm untergeordneten Körperschaften regelt und im Zweifels-falle entscheidet, und der zugleich die Bedingungen ordnet, vondenen der Güterverkehr und der Austausch der Wirthschaftserzeugnissenach aussen und im Innern abhängt. Nach beiden Richtungen ver-dient die Wirksamkeit des Staates auch in ethischer BeziehungBeachtung.
Dass der Staat Besitzer sei, ist eine nothwendige Folge seinesselbständigen Wesens und seiner realen Bedürfnisse. Da er in beidenBeziehungen, sowohl an Selbständigkeit wie hinsichtlich des Umfangsseiner Bedürfnisse, allen seinen Organen und Mitgliedern überlegenist, so hat er den naturgemässen Anspruch darauf der erste Be-sitzer zu sein, derjenige der schon durch den Umfang seines Eigen-thums alle andern Eigenthümer an Macht und Einfluss überragt.Für die Beschaffenheit seines Besitzes ist rvieder theils sein Wesentheils die Natur seiner Bedürfnisse massgebend. Da der Staat nichtnur die lebende Generation sondern die ganze Volkseinheit, wie siegeschichtlich geworden ist und in ihrem gegenwärtigen Leben zu-künftige Zwecke vorbereitet, in sich schliesst, so ist es vor allemangemessen, dass in seiner Hand die Formen des Besitzes liegen,