Das Wesen der Strafe.
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Begriff seine ihn von andern unterscheidende Eigentümlichkeit ver-dankt: die Momente der Züchtigung, der Sühne und der er-zieherischen Einwirkung. Unter ihnen ist das erste einvöllig unfreiwilliges: durch die Züchtigung wird der Einzelwille ge-waltsam unter den Gesammtwillen gebeugt, gegen den er sich auf-gelehnt hat. Die Sühne ist zunächst ebenfalls eine unfreiwillige:sie ist eine Genugtuung, die der Schuldige dem allgemeinen Rechts-bewusstsein wider seinen Willen leisten muss. Aber diese Genug-tuung kann sich zugleich in eine freiwillige verwandeln, indemder Schuldige das ihm zugefügte Uebel als eine angemessene, ihmselbst erwünschte Sühne seiner That betrachtet. Damit ist dannimmer auch der dritte Zweck der Strafe, ihre erzieherische Wirkung,erreicht: dieser endlich ist nur ein freiwilliger; er kann nie durchZwang, sondern allein durch innere Sinnesänderung des Schuldigenherbeigeführt werden.
Nicht jede Zeit hat diese drei Momente in der Strafe vereinigt,und daraus erklären sich zum Theil die noch heute nicht überwun-denen Schwankungen des Begriffs. Das Merkmal der Züchtigungist das früheste: in sie wandelte sich der Rachegedanke unmittelbarum, als man sich der Bedeutung des strafenden Gesammtwillensbewusst wurde. Dann ist das Moment der objectiven, zuletzt das-jenige der subjectiven Sühne und der erziehenden Einwirkung hin-
zugetreten.
Viertes Capitel.
Die sittlichen Normen.
1. Allgemeine Bedeutung und Eintheilung der
sittlichen Normen.
a. Grundnormen und abgeleitete Normen.
Der Begriff der Norm kann in einem weiteren und in einemengeren Sinne verstanden werden. In dem ersteren, in welchem erdie eigentliche Norm, das Gesetz, die Regel, das Axiom als beson-dere Fälle in sich schliesst, bezeichnet er jeden Satz, den wir irgendeinem Gebiet von Thatsachen als eine Forderung entgegenhringen.