Vierter Abschnitt.
Die sittlichen Lebensgebiete.
Erstes Capitel.
Die einzelne Persönlichkeit.
1. Der Besitz.
Der Besitz an materiellen Gütern hat in den zwei Zwecken,die er im allgemeinen erfüllen kann, in der Sicherung des Da-seins und in der Gewährung der Mittel zu äusserer Macht-bethätigung zugleich sein sittliches Fundament. Ohne Fristungdes Daseins gibt es kein sittliches Streben. Aber damit dieses nichtin dem Kampf um die materielle Noth untergehe, ist es erforder-lich dass der Besitz einen Ueberschuss Uber die Fristung der noth-wendigen Lebensbedürfnisse gewähre. Wie gross dieser Ueberschusssei, ist eine verhältnissmässig gleichgültigere Frage. Nur dass diezwei Grenzen des zu wenig und zu viel vermieden werden, ist imsittlichen Interesse wünschenswerth: die des zu wenig, bei welchersich der unter günstigen Verhältnissen vorhandene Ueberschussdurch jede zufällige, vom Einzelnen unverschuldete Störung in einenMangel umwandelt, und die des zu viel, wo die Anhäufung derGüter so gross wird, dass die Möglichkeit ihrer Verwendung zusittlichen Zwecken die begrenzte Macht des Einzelnen überschreitet.Dort ist die durch den Besitz auferlegte Pflicht an sittlichem Werthezu klein, hier ist sie zu gross, um, ausser unter ganz ungewöhn-lichen Umständen und bei einer höchst seltenen sittlichen Begabung,erfüllt zu werden.
Der Einzelne ist nur in beschränktem Masse im Stande sich