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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Menschheit.

zu werden, in dem der Zufall des sogenannten Kriegsglücks immerweniger, jene sittliche Vorbereitung aber fast alles bedeutet. DieRegel, dass die Macht das Recht gibt, wird für den Krieg stetsseine Geltung bewahren; aber dieser Satz ist bestimmt durch denandern seine Verbesserung zu finden, dass das Recht die Machtgibt. Es wäre vielleicht eine andere Art der Utopie, wollte mansich der Hoffnung hingeben, dieses Ziel sei jemals völlig erreichbar.Der Kampf zwischen Recht und Unrecht wird nicht aufhören, solange es eine sittliche Entwicklung gibt; denn er gehört selbst mitzu dieser Entwicklung. Und dass in diesem Kampf vorübergehenddas Unrecht obsiege, gehört nicht minder zu ihren unausbleiblichenMerkmalen. Auch hier gilt wie schon in Bezug auf die einzelnestaatliche Rechtsordnung der Grundsatz, dass wir auf die veränderteRechtsanschauung blicken müssen, wenn wir von dem Wesendes sittlichen Fortschritts eine Vorstellung gewinnen wollen, nichtauf die einzelnen recht- oder unrechtmässigen Handlungen, diein ihrem Widerstreit gegen einander wohl niemals verschwindenwerden. Immerhin macht es die umfassende Natur jenes Gesammt-willens, der sich in der einzelnen Staatsmacht an der internationalenRechtsgemeinschaft betheiligt, leichter möglich, dass was zur all-gemeinen Rechtsanschauung geworden ist auch in den wirklich be-folgten Maximen des Handelns zur Geltung gelange. Denn derRechtsbruch ist hier keine im Verborgenen schleichende Macht,die den von schwankenden Motiven bestimmten Einzelwillen umgarnt,sondern ein öffentlicher Gewaltact, der schon ehe er entsteht Mass-regeln zu seiner Verhütung möglich macht. Damit diese Massregelnimmer in der wünschenswerthen Weise wirksam werden, dazu fehltes nun allerdings der internationalen Rechtsgenieinschaft an einerOrganisation, welche die Gesammtheit der in ihr verbundenen Gliederzu einer festen Ordnung zusammenfügt. Gleichwohl besteht hier eingewisser Ersatz in dem Verband der Culturstaaten, welcherzwar keine Gesellschaftseinheit, wie der Einzelstaat eine solcheist, aber doch eine für manche Zwecke ihr äquivalente Gesellschafts-ordnung zu Stande bringt.

3. Der Verband der Culturstaaten.

Wie die Gliederung der Gesellschaft vorwiegend aus den natür-lichen Bedingungen des Zusammenlebens entstanden ist, so ist auchdie gesellschaftliche Vereinigung der Staaten, der allgemeine Staaten-