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Das Völkerrecht. (373
Begriffe Krieg und Frieden in der neueren Rechtsauschauung an-genommen. Der Krieg galt einer früheren Zeit als ein Zustandbrutaler Vergewaltigung, welchen der eine Staat über den andernvollkommen nach Willkür verhängen könne, ohne über die Motivedieser Handlung sich oder Andern Rechenschaft ablegen zu müssen.Koch ein Hugo Grotius, obgleich er zum ersten Mal von einem„Recht des Krieges“ redet, wagt kaum dieser Anschauung entgegen-zutreten. Der Friede vollends ist dieser Zeit nichts als der Mangeldes Kriegs. Man lebt in Frieden mit jedem Staat mit dem mannicht gerade im Streit liegt. So ist es denn auch bezeichnend, dassder Friedensschluss die älteste Form des Staatsvertrags ist: sieist zugleich die unvollkommenste schon um deswillen, weil hier derSieger seinen Willen allein zur Geltung zu bringen pflegt. Immer-hin, indem im Friedensschluss gelegentlich auch solche Abkommengetroffen werden, die den Verkehr unter den verschiedenen Volks-genossen regeln und auf diese Weise die Wiederkehr des Kriegeserschweren, keimt hier zuerst der Gedanke jener eigentlichen Staats-verträge, die aus freier Uebereinkunft geschlossen für den Friedens-zustand gewisse positive Bestimmungen aufstellen, wodurch nun derFriede als der normale Zustand, der Krieg aber als eine vorüber-gehende Unterbrechung desselben erscheint. So entsteht allmählicheine vollkommene Umkehrung der Anschauungen. Galt es vorher alsein natürliches Recht des Einzelstaates Krieg zu führen, ein Rechtauf das er nur verzichtete wenn er Frieden hielt, so ist nun derFriede ein positiver Rechtszustand geworden, der durch bestimmtetheils vertragsmässig tlreils gewohnheitsmässig gültige Garantien ge-schützt wird. Der Krieg aber entsteht aus einem Conflict derInteressen, bei welchem die bisher gültigen Garantien nicht mehrausreichen und neue mit gegenseitiger Uebereinstimniung nicht ge-funden werden können. Gelingt es auch andern vermittelndenMächten nicht eine Ausgleichung herbeizuführen, so entsteht nunder Krieg als ein Process, der entweder über eine streitige inter-nationale Rechtsauffassung entscheidet, oder der zu einer neuenRechtsbildung führt, die an die Stelle einer älteren für die Rechts-gemeinschaft der Völker unbrauchbar gewordenen treten muss. Imersten dieser Fälle hat der Krieg innerhalb der einzelnen staatlichenRechtsordnung sein Analogon in dem civilprocessualischen Verfahren,das den Rechtsstreit der Einzelnen ausgleicht, im zweiten Fall ent-spricht er dem einer Aenderung der staatlichen Ordnung voraus-gehenden Verfassungsconflict, welcher letztere auch im einzelnenVundt, Ethik. 2. Aufi. 43