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Die Menschheit.
einen freieren Charakter besitzen, indem zunächst die Angelegen-heiten von Fall zu Fall entschieden und selbst die zu deren Regelunggeeigneten Organe immer nach dem jeweiligen Bedürfnisse bestelltwerden. In beiden Beziehungen bildet sich dann aber in Folge derRegelmässigkeit der Bedürfnisse und der immer allgemeiner an-erkannten Gültigkeit gewisser Rechtsanschauungen allmählich eineconstante Praxis aus, welche den Zwang gesetzlicher Vorschriftenersetzen kann. In dieser Freiheit der Rechtsbildung liegt wohl fin-den juristischen Standpunkt eine Schwäche, für den ethischen liegtdarin vielleicht eher eine Stärke des Völkerrechts, da eine frei-willige sittliche That überall, hei den Staaten wie hei den Einzelnen,einen grösseren Werth hat. Jedenfalls aber hängt diese Eigenthüm-lichkeit allzu'tief mit dem Wesen des staatlichen Lehens zusammen,als dass man sie anders denken oder wünschen könnte. Der Traumeiner „ Weltregierung“ wird um so unmöglicher, je mehr sich dassittliche Bewusstsein der einzelnen Völker entwickelt hat. Hier istimmer mehr der freie Wettkampf der materiellen und geistigenInteressen die Lebensbedingung auch für die Förderung der all-gemeinen Rechtsgemeinschaft geworden. Darum kann der Gedankeeiner „Codification des Völkerrechts“ schwerlich jemals anders alsin dem Sinne einer rein wissenschaftlichen Arbeit ausgeführt werden,die einen andern Einfluss auf die Praxis, als ihn überhaupt dieWissenschaft ausübt, nämlich durch allmähliche Läuterung der An-schauungen, kaum gewinnen wird.
Im ganzen aber ist es wahrscheinlich, dass auf die allgemeineund dauernde Gestaltung der internationalen Rechtsverhältnisse dieWissenschaft einen wesentlich geringeren Einfluss ausübt, als aufdie Gesetzgebung des Einzelstaates, theils weil überhaupt mit derErweiterung der Lebenskreise die individuellen geistigen Einwirkungenseltener werden, theils weil es eben der internationalen Rechtsbildungan jenen gesetzgebenden Organen mangelt und mangeln muss, welcheden individuellen Einflüssen als Unterlage dienen. Es ist möglich,dass hierdurch die Entwicklung des Völkerrechts verlangsamt wird;aber um so gewisser ist es, dass die Regelung durch die Macht derBedürfnisse die Erfolge die sie herbeiführt energischer festhält undnicht leicht wieder preisgibt.
In nichts hat jene veränderte Auffassung, welche zur Idee derallgemeinen Rechtsgemeinschaft der Menschheit geführt, einensprechenderen Ausdruck gefunden als in der Bedeutung, welche die