Das Völkerrecht.
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2. Das Völkerrecht.
Auf der Basis der materiellen Interessen, die zuerst eines recht-lich verbürgten Schutzes bedurften, hat sich allmählich ein Gebäudeinternationaler Rechtssatzungen aufgerichtet, das, weit über sein ur-sprüngliches Gebiet hinausreichend, alle Culturstaaten zu eine]' höherenForm der Rechtsgemeinschaft zu vereinigen beginnt.
Aus dem Bedürfniss der Rechtssicherheit des Einzelnen sinddiese Normen des Völkerrechts zunächst hervorgegangen. Die Personund das Eigenthum seines Bürgers zu schützen, musste auch ausser-halb der Grenzen des eigenen Landes als eine Staatspflicht em-pfunden werden, sobald sich ein dauernderer Verkehr zwischen denVölkern entwickelt hatte. Diese Form internationaler Rechtssatzungenhat dann aber jenen Umkreis individueller Zwecke bald überschritten,um mehr und mehr in die Angelegenheiten und Interessen derStaaten selbst einzugreifen. Unsere heutige Staatenordnung besitztdaher zrvei Organe, die diesen verschiedenen Zwecken dienen: dieConsulate mit ihren vorzugsweise dem Schutz der Einzelinteressendienenden Functionen, und die Gesandtschaften mit ihren derRegelung der staatlichen Angelegenheiten bestimmten Aufgaben.Für einzelne besonders wichtige Zwecke treten sodann die Staaten-congresse und die Conferenzen der Bevollmächtigten ergänzendein, und eine dauerndere Regelung gewinnen die auf die Einzelnenwie auf die Staaten selber bezüglichen Fragen durch die Staats-verträge und Conventionen. Diese letzteren sind es, die hier,den geänderten Bedingungen der Rechtsentstehung entsprechend, andie Stelle der die Rechtsordnung des einzelnen Staates beherrschendengesetzlichen Regelung der Angelegenheiten treten. Theils aus derim einzelnen geübten Praxis, theils aus regelmässig eingehaltenenVertragsbestimmungen bildet sich endlich ein internationalesGewohnheitsrecht aus, als die letzte Stufe die hier das über-einstimmende Rechtsbewusstsein der Völker zu erreichen vermag*).
So fehlt es denn der Rechtsgemeinschaft der Völker nicht aneiner bestimmten Venvaltungs- und selbst nicht an einer gewissenVerfassungsorganisation. Nur bringt es die Autonomie der einzelnenGlieder dieser Gemeinschaft mit sich, dass beide Organisationen
*) Vgl. hierzu oben Abschn. III, Cap. IV, S. 592.