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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Menschheit.

Antriebe liinzuweisen, die hierin für die Entwicklung der materiellenund geistigen und hierdurch auch der sittlichen Cultur nach ver-schiedenen Richtungen hin gelegen sind. Nur ein Punkt verdienthervorgehoben zu werden, weil in ihm der internationale Rechts-gedanke seine erste deutliche Ausprägung gefunden hat. JederStaat wird in der Regelung seines wirthschaftlichen Verkehrs mit denandern Staaten vor allem von seinem eigenen Interesse geleitet: wieund in welchem Masse er die Ein- und Ausfuhr der Erzeugnisseregelt, wird daher ganz und gar von einer Abwägung der Einzel-interessen seiner Berufszweige und der Gesannntinteressen seinerMitbürger bestimmt. Eigene Vortheile opfert er nur, um sich seiner-seits andere Vortheile zu verschaffen. Im Gebiet des wirthschaft-lichen Verkehrs ist an und für sich die selbstlose Hingabe nirgendszu Hause, und sie ist es im staatlichen Leben noch weniger als impersönlichen, weil der Egoismus des Staates um ebensoviel be-rechtigter ist als der des Einzelnen, als er grössere und dauerndereZwecke zu verfolgen hat. Der Staat ist eine Wirthschaftseinheit sogut wie der Einzelne oder wie die Familie, nur mit umfassenderenAufgaben und unendlich verwickelteren Wirthschaftsbedingungen.Als eine solche Einheit verhält er sich namentlich auch nach aussen,indem er für sich und seine Mitglieder möglichst günstige Be-dingungen der materiellen Existenz zu erlangen strebt. Nichtsdesto-weniger hat die Idee der Rechtsgleichheit auch in dieses Gebiet sichBahn gebrochen, natürlich nicht in der absoluten wirthschaftlichenGleichstellung des fremden Staats mit dem eigenen, einer Gleich-stellung die der Staatseinheit widersprechen würde, sondern in demmehr und mehr zur Anerkennung gelangten Grundsatz der Gleich-stellung der anderen Nationen gegenüber dem eigenen Staat. Esnimmt dieser internationalen Rechtsgleichheit nichts an Werth, dasssie in jedem einzelnen Fall eine freiwillige ist, daher sie auchnicht in einem allgemein anerkannten Satze, sondern in der ge-wohnheitsmässigen Form der wirthschaftlichen Vertragsschliessungihren Ausdruck findet. Eine derartige Bedeutung hat augenschein-lich die Clausei dermeistbegünstigten Nationen. Je mehr sie zueiner stehenden Form wird, um so mehr wird sie einer Garantieallgemeiner Rechtsgleichheit der Staaten in ihrem Verkehr mit demEinzelstaat äquivalent.