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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Der Staat als Bilclungsgemeinscliaft.

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nothwendige, von ilnn allein nicht zu lösende Aufgaben eingeschränktwird. Hieraus ist jene dem Aufklärungszeitalter eigene, noch heutenicht ganz erloschene Auffassung hervorgegangen, die in dem Staatenichts sieht als eine grosse Schutzanstalt, welche höchstens die nega-tive sittliche Aufgabe hat, die Hindernisse zu beseitigen, die denEinzelnen in der Bethätigung seiner sittlichen Triebe stören könnten.Dass diese Auffassung weder Ubereinstimmt mit der wirklichen Ent-wicklung des Staates und seiner Aufgaben noch mit den künftigensittlichen Zwecken, die er nur durch eine Fortentwicklung in derbis dahin eingeschlagenen Richtung wird lösen können, braucht nachallem Vorangegangenen nicht noch einmal gesagt zu werden. Auchhier ist es ja tröstlich, dass solche überlebte Anschauungen wohlda und dort noch in der Theorie eine Rolle spielen, dass aber diePraxis des Staatslebens sie längst über Bord geworfen hat.

In der nicht auf bestimmte Einzelzwecke beschränkten Rich-tung seiner Thätigkeit und in der Autonomie seines Wollens findetder Staat sein Gegenbild nur in der Einzelpersönlichkeit. Da aberdiese beiden Eigenschaften der Unbeschränktheit der Zwecke und derWillensautonomie als die wesentlichen Kennzeichen des Begriffs derPerson angesehen werden können, so besitzt der Staat den Charaktereiner Gesammtpersönlichkeit. Unter allen Verbänden derEinzelnen ist er der einzige, dem dieser Charakter zugeschriebenwerden kann. Den zwischen dem Einzelnen und dem Staate sich*einschiebenden beschränkteren Verbänden fehlt derselbe, weil hier derzum Ausdruck kommende Gesammtwille stets auf ein bestimmtesZweckgebiet beschränkt ist und überdies der erforderlichen Auto-nomie entbehrt oder doch nur scheinbar eine solche besitzt, indemer sie entweder von dem Staate oder von den Einzelnen, die denVerband bilden, entlehnt hat, so dass ein solcher beschränktererGesammtwille als Beauftragter einer andern Persönlichkeit odereiner Vielheit solcher, nicht aber selbst als Person handelt. DerBegriff der Persönlichkeit im psychologischen und ethischen Sinne darfdaher nicht mit dem Begriff der juristischen Person verwechselt werden.Mit der Aufstellung des letzteren will die Jurisprudenz nur der Auf-fassung Ausdruck geben, dass ein Verein, eine Corporation oder aucheine Stiftung, ein sogenanntesZweckvermögen, innerhalb der Sphärevon Zwecken, in der sie als Rechtssubjecte anerkannt sind, desnämlichen Schutzes tlieilhaftig werden, dessen auch das persönlicheRechtssubject geniesst. In diesem Sinne einer geflissentlichen Ueber-tragung ist jedes Rechtssubject einejuristische Person. Wirk-