Der Staat.
(i68
liehe Personen aber sind unter allen diesen Reclitssnbjecten nurdie, welche selbstbewusste und frei handelnde Wesen sind, undsolcher gibt es nur zwei: die Einzelperson und die Giesainnitpersön-lichkeit des Staates. Beide unterscheiden sich wieder dadurch voneinander, dass bei der Einzelperson Selbstbewusstsein und Wille zueiner unmittelbaren Einheit verbunden, bei der Gresanimtperson aberüber zahlreiche individuelle Einheiten vertheilt sind, so dass bei ihrjeder Willensentschluss mehr oder minder verwickelte Wechsel-wirkungen individueller Personen voraussetzt. Diese Unterschiedesind es aber gerade, die der Gesammtpersönlichkeit ihre das Einzel-wesen weit überragende reale Bedeutung verleihen*).
*) In der ersten Auflage dieses Werkes habe ich Bedenken getragen denBegriff der Persönlichkeit auf den Staat oder überhaupt auf ein anderes realesWesen ausser der einzelnen Persönlichkeit anzuwenden (1. Aufl. S. 551). Beinäherer Erwägung des Gegenstandes finde ich jedoch, dass das Merkmal derunmittelbaren Einheit von Selbstbewusstsein und Wollen, an dem ich früherglaubte festhalten zu sollen, zu wenig wesentlich ist, um der fundamentalenUebereinstimmung der Begriffe gegenüber ins Gewicht zu fällen, anderseits esaber für die Betonung des grossen Werth- und Wesenunterschiedes des Staatesgegenüber allen andern Verbänden wichtig ist, gerade die Eigenschaften zubetonen, in denen Einzel- und Gesammtpersönlichkeit Zusammentreffen. Ausdiesem Grunde kann ich auch 0. G i e r k e nicht zustimmen, wenn derselbe inseinen ausgezeichneten Werken über das Genossenschaftswesen den Begriff derPersönlichkeit auf die Körperschaft überhaupt ausdehnt. Mag auch der Um-fang, den er so dem Begriff der „realen Gesammtperson“ anweist, den juristi-schen Erfordernissen genügen und namentlich der unhaltbaren Fictionstheoriegegenüber im Vortheil sein, so kommt dabei doch gerade das was den ethi-schen Werth des Begriffs der Persönlichkeit ausmacht, nicht zur Geltung.(0. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde., und: Die Genossen-schaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung. Berlin 1887.) Uebrigens findeich es begreiflich, dass hier der deutsche Rechtshistoriker angesichts namentlichder Körperschaftsbildungen unseres deutschen Mittelalters geneigt ist dieGrenzen zwischen Rechtssubject und realer Persönlichkeit aufzuheben. Vergl.hierzu die Bemerkungen über die Begriffe Gesammtorganismus und Gesammt-persönlichkeit in meinem System der Philosophie, S. 596 ff.