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Der Staat als Biklungsgemeinseliaft.
durch gemeinnützige Anstalten zu fördern strebt. So Erspriessliclieshier die freie private Tliätigkeit leisten mag, das Beste bleibt immerdem Staate zu thun übrig, da nur ihm Macht, Mittel und unterUmständen auch Zeit in ausreichendem Masse zu Gebote stehen. Indieser Thätigkeit erfüllt der Staat selbst einen Beruf, der weit überdie Sphäre seiner engeren Interessen hinausgeht. In Wettbewerbungtretend mit andern Völkern und die Errungenschaften der Vergangen-heit durch neue Leistungen ergänzend nimmt hier das einzelne VolkTheil an dem geistigen Gesammtleben der Menschheit.
Indem der Staat alle Richtungen des Gesammtlebens einerNation, Besitz und Wirthscliaft, Recht und Bildung zu einer Ein-heit zusammenfasst, bethätigt sich in ihm eine Vielheit von Zwecken,wie sie keiner andern Vereinigung von Einzelnen, sondern ausserdem Staate nur noch der einzelnen Persönlichkeit selbst zukommt.Mit dieser Mannigfaltigkeit der Willensrichtungen verbindet sieb beiihm zugleich jene volle Freiheit in der Wahl neuer Lebensgebiete,wie sie abermals ausser ihm nur der Einzelne besitzt. Magauch der Staat aus guten Gründen von dieser Freiheit einen be-schränkten Gebrauch machen, indem er nur allmählich den vor-handenen Richtungen seiner Wirksamkeit neue hinzufügt, so folgter damit einem Gesetz der Stetigkeit der Entwicklung, wie es auchder individuellen Bethätigung der Kräfte als Richtschnur dienenmuss. Wie der Einzelne in Beruf, Streben nach bürgerlicher
Stellung und Bildung sich beschränkt, damit er um so Tüchtigeres,ihn selbst Befriedigenderes in dem leiste was er als sein Lebens-gebiet geAvählt hat, so zieht der Staat in der von ihm ausgehendenRechts- und Wirtlischaftsordnung seiner eigenen Thätigkeit Grenzen,um auf den übrig bleibenden Gebieten den Einzelnen und den durchfreie Verbindung derselben gebildeten Vereinen sowie den unmittel-bar der Staatsordnung eingefügten politischen Verbänden freienSpielraum zu lassen. Er thut dies im wohlverstandenen Interesseder Gesannntheit sowohl wie der Einzelnen. Aber in welchem Um-fange er es thut, das bleibt doch bei ihm in höherem Gradenoch der freien, alle Verhältnisse in Betracht ziehenden Erwä-gung anheimgegeben, weil, sobald einmal der Gesammtwilledes Staates auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist, dieDurchführung desselben ungleich geringeren Widerständen begegnetals die des Einzelwillens. Eben deshalb sind in den geordnetenCulturstaaten alle Entscheidungen des Gesammtwillens, und am aller-