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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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659
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Der Staat als Bildungsgemeinschaft.

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den sonstigen Verbänden ist es vor allem die Gemeinde, die, woüberhaupt ein Ersatz oder eine Beihülfe zur staatlichen Leitung er-fordert wird, hierzu berufen erscheint, da sie als ein Glied der poli-tischen Organisation am ehesten geeignet ist im Sinne der staatlichenZwecke und unter der Oberaufsicht des Staates auch auf diesemGebiete zu wirken. Dennoch macht hier wie in andern Uber denKreis des Gemeindelebens hinausführenden Angelegenheiten die grossepolitische Bedeutung des Jugendunterrichts den Staat, wie er inerster Linie für ihn verantwortlich ist, so auch zum weitaus geeig-netsten unmittelbaren Leiter desselben, so dass jede andere Aushülfe,selbst die der Gemeinde, heute nur noch als ein unvollkommenerErsatz anerkannt werden kann. Mag auch in grösseren Städten,deren Verwaltung von einem weiteren Blick beherrscht wird, derNachtheil einer Verbindung der idealeren staatlichen Bildungszweckemit den vorwiegend localen Interessen der Gemeinde nicht unmittel-bar schädlich sein, so ändern doch solche Ausnahmefälle nichtsdaran, dass aller Unterricht, da der Staat an ihm ein ungleichhöheres Interesse hat als jeder andere Verband, auch zu den eigenstenAufgaben des Staates gehört.

Weniger noch als die Gemeinde eignet sich die Kirche dazu,auf diesem Gebiete stellvertretend für den Staat oder auch nur hülfe-leistend neben ihm einzutreten. Innerhalb der Kirche oder derReligionsgemeinschaft der er zugehört sucht der Einzelne Befriedi-gung seiner religiösen Bedürfnisse, und sucht er demgemäss auchErgänzung der religiösen Erziehung der Jugend, die ihrer Naturnach vorzugsweise zu dem Theil der Erziehung gehört, der demHaus und der Familie, nicht der Oeffentlichkeit und der Schulezukommt. Damit ist nicht gesagt, dass die Schule auf jede Antheil-nahme an der religiösen Erziehung zu verzichten habe; insofern diereligiöse Bildung namentlich innerhalb des Bildungskreises der Volks-schule ein unveräusserlicher Bestandtheil der allgemein humanenBildung ist, wird auch die Schule derselben nicht missen können.Doch der öffentliche Unterricht soll die Einzelnen zu Menschenund Staatsbürgern, nicht zu Mitgliedern einer besonderen Religions-gemeinschaft heranbilden. Am allerwenigsten kann daher der Staatseine Unterrichtspflicht da an die Kirche oder an die verschiedenenKirchen- und Religionsgemeinschaften abtreten, wo, wie das an sichwünschenswerth ist, seine Bürger nach freier Ueberzeugung ver-schiedenen solcher Gemeinschaften angehören. Der Kirche wird indiesem Fall, sobald sie die Führung der öffentlichen Erziehung in