Print 
Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Place and Date of Creation
Page
658
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

liege, ist in dem modernen Staat Wirklichkeit geworden oder min-destens nahe daran es zu werden, — freilich nicht ganz in derWeise wie der Philosoph es sich dachte, sondern auch hier über-trifft in gewissem Sinn die Erfüllung das geträumte Ideal. Nichtersetzend sondern ergänzend tritt die Erziehung des Staats der derFamilie zur Seite; dieser bleibt vorzugsweise die individuelle, jenerübernimmt die sociale Seite der sittlichen Erziehung, die Vorbereitungfür den Beruf und die bürgerliche Stellung.

Gemäss dieser Aufgabe bethätigt sich die Arbeit des Staatsals Bildungsgemeinschaft zunächst und vor allem in der Leitungdes Unterrichts. Wenn der Staat auch, um nicht ohne Noth dieFreiheit der individuellen Bewegung zu hindern, die Bildung privaterUnterrichtsgemeinschaften, soweit sie nicht den Staatszwecken feind-lich entgegentreten, zulässt und sich nur ein Beaufsichtigungsrechtüber sie vorbehält, so muss doch der Grundgedanke seines Erziehungs-systems der öffentliche Unterricht bleiben. Denn er ist nicht nurder leistungsfähigere, also selbst für die Einzelnen förderlichere,sondern er ist es namentlich auch, der die wünschenswerthe Gleich-förmigkeit der Bildung sichert, und der vorzugsweise von dem Geistder bürgerlichen Pflichterfüllung getragen sein kann. Schonder Umstand, dass hier der Lehrer nicht auf Grund eines privatenauf Leistung und Gegenleistung beruhenden Vertrags, sondern kraftseiner öffentlichen Pflicht seines Amtes waltet, ist von nicht zuunterschätzender Bedeutung. Es kommt dazu die namentlich bei derErziehung der Knaben wichtige Mischung der Angehörigen ver-schiedener Lebensstände. Nicht früh genug kann der aus einer ein-seitigen Standeserziehung entspringende Kastengeist bekämpft werden.Hier gerade bildet der öffentliche Unterricht ein heilsames Gegen-gewicht gegen die ihrer Natur nach mehr sich abschliessende Fa-milienerziehung.

Aus diesen Gründen können Unterrichtsvereine oder Körper-schaften, denen an und für sich andere Aufgaben obliegen, niemalsanders als im höchsten Falle ergänzend der Erziehungspflicht desStaates zur Seite treten. Privaten Unterrichtsverbänden fehlt nichtnur die zur Leitung des öffentlichen Unterrichts erforderliche Autori-tät, die es dem Staate gestattet, zur Verwirklichung der Schulpflichtnötliigenfalls die ihm zu Gebote stehenden Zwangsmittel anzuwenden,sondern es ist auch bei ihnen allzuwenig Bürgschaft für eine zweck-mässige und der politischen Seite der öffentlichen Erziehung Rech-nung tragende Organisation der Bildungsanstalten geboten. Unter