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Der Staat.
Damit ist zugleich der Friede zwischen Staat und Gesellschaftgeschlossen. Wohl kann auch dieser Friede noch durch den Streitder Gesellschaftsclassen gestört werden; aber dieser Streit hat heutedoch eine andere Bedeutung als ehedem: es handelt sich hei ihmum Aenderungen der Gesellschaftsordnung, die man durch denStaat oder mindestens mit dessen Beihülfe herbeizuführen wünscht,nicht um eine Auflösung oder Beherrschung des Staats durch einzelneGesellschaftsclassen; oder wo je einmal solche Wünsche nicht ganzfehlen sollten, da verbergen sie sich hinter allgemeineren politischenForderungen. Die Suprematie des Staats über die Gesellschaft istdamit allseitig anerkannt, — selbst die unmöglichste aller politischenParteien, der Anarchismus, verlangt, dass der Staat nicht zu Gunstender Gesellschaft, sondern der Einzelnen abdanke, ja er will vorallem die Gesellschaft und dann erst den Staat vernichten, da erdes letzteren mindestens so lange bedarf, bis die Gesellschaft auf-gehört hat zu existiren.
Indem der Staat organisirte Gesellschaft, Zusammenfassungaller gesellschaftlichen Kräfte in eine Einheit ist, ergibt es sich vonselbst als eine Forderung, dass die Organisation des Staates dernatürlichen Gliederung der Gesellschaft entsprechen müsse. Ver-fassungs- und Verwaltungssysteme, die nach irgend einer allezeitmassgebenden philosophischen Schablone angefertigt sind, ohne Rück-sicht auf die bestehenden Verhältnisse an wenden zu wollen, istdaher ein Attentat, welches der Staat gegen die Gesellschaft undindirect gegen sich selbst begeht. Aber freilich gilt der Satz, dassder Staat für die Gesellschaft da sei, nicht bloss in dieser einseitigenRichtung, wie man das wohl gesagt hat, sondern es ist auch dasUmgekehrte wahr: die Gesellschaft ist für den Staat da; ja in demVerhältnisse beider ist der Staat als die höhere Zusammenfassungder Kräfte des Volkswillens anzuerkennen, — ist er es doch demdie Gesellschaft überhaupt erst ihre Existenz verdankt, da sie ohneihn in zusammenhanglose Glieder auseinander fallen würde. Darumkann nun aber auch dem Staate nicht das Recht abgesprochenwerden, dass er in die bestehende Organisation der Gesellschaft ver-ändernd eingreife, namentlich wenn dies in der Tendenz geschieht sieeiner höheren Gesittungsstufe entgegenzuführen. So sind ja in derThat schon manche Stände- und Classenunterschiede beseitigt oderabgeschwächt worden, indem der Staat Privilegien auf hob, Frei-heitsbeschränkungen beseitigte, den Kreis politischer Rechte er-weiterte.