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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Der Staat als Reclitsgemeinschaft.

entbehren kann, so ist er doch weit davon entfernt darüber dieEinheit seines Wesens aufzugeben. Darum ist aber diese Scheidungvor allem keine Theilung der Gewalten zu nennen. Denn ihremZwecke gemäss ist sie bei den abhängigeren oder von vornhereinauf begrenztere Aufgaben angewiesenen Organen des staatlichenLebens vorzugsweise verwirklicht. In den Händen der Regierungdagegen müssen alle Gebiete schliesslich vereinigt sein. Mag auch beiihr für untergeordnete Fragen noch eine Arbeitstheilung stattfinden,für alle wichtigeren Angelegenheiten ist dies nicht mehr möglich,da solche auf die sännntlichen Gebiete der Staatsthätigkeit einenmehr oder minder grossen Einfluss ausüben. Ihren Abschluss findetdiese Stufenreihe in der Person des Regenten, welcher die Func-tionen der gesetzgebenden, vollziehenden und richtenden Gewalt insich vereinigt, indem er den Gesetzen seine Sanction verleiht undallen wichtigeren Massregeln der Verwaltung und der Organisationder Rechtspflege zustimmt.

Dass auf diese Weise die Einheit des Staatswesens schliesslichauch in einer einheitlichen Persönlichkeit zusammengefasst erscheine,ist nicht nur für die Staatsthätigkeit seihst sondern auch für dieEntwicklung eines Staatsbewusstseins bei den einzelnen Staatsange-hörigen von der grössten Bedeutung. Gerade die umfassende Naturdes Staates ist es, die es erst einer gereifteren sittlichen An-schauung möglich macht ihn in seinem wahren Wesen zu begreifenund aus reiner Achtung vor seinem sittlichen Werth den eigenenWillen seinem Gesammtwillen unterzuordnen. Wenn diese Ge-sinnung überhaupt entstehen soll, so muss aber die Macht und Würdedes Staates dem Einzelnen zunächst in individueller Form entgegen-treten. Darum ist es zugleich so wiinschenswerth, dass die Persondes Regenten dem Parteigetriebe und den wechselnden Erfolgenpolitischer Wahlkämpfe entzogen bleibe. Wie der Staat selbst überallen wandelbaren Interessen erhaben ist, so soll es auch die Persön-lichkeit dessen sein, der die Einheit des Staates in der unmittelbarder Anschauung sich auf drängenden Einheit seines eigenen Wesenszu verkörpern berufen ist.

Da aber freilich auch der Regent ein einzelner Mensch bleibtund als solcher kaum jemals ganz von den Vorurtheilen und Nei-gungen seiner Umgebung frei sein wird, so ist es nicht wünschens-werth, dass es bei jener individuellen Form des Staatsbewusstseinsfür immer sein Bewenden habe. Das früheste politische Erziehungs-mittel darf nicht die bleibende Frucht politischer Bildung sein. Je