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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Der Staat.

Einzelnen an den Gesetzgebungs- und Verfassungsarbeitensein. Sie beschränkt sich hier bei der Mehrzahl der Staatsbürgerauf die Ausübung des politischen Wahlrechts und die derselben vor-ausgehende und sie unterstützende politische Vereinsthätigkeit, sowieauf die durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Volks-vertreter ermöglichte Einsicht in den Stand der Gesetzgebungs- undallgemeinen politischen Angelegenheiten. Gerade bei diesen wich-tigsten Formen der Staatsthätigkeit ist mit Recht und von selbst inder Oeffentlichkeit der Verhandlungen eine Art Compensation fürdie in diesem Fall in ausgedehnterem Masse unmögliche active Be-theiligung der Staatsbürger eingetreten. Es möchte leicht sein, dassin vielen Fällen der Nutzen, den die Oeffentlichkeit der Verhand-lungen durch die Erweckung des Interesses für die allgemeinenAngelegenheiten des Staates mit sich bringt, von grösserer Bedeu-tung ist als der Inhalt der Verhandlungen selber. Völlig verkehrtaber ist die auf dem Boden des ethischen und politischen Indivi-dualismus entstandene Lehre, dass die Volksvertretung thatsächlichoder auch nur potentiell die Meinung des ganzen Volkes ausdrücke,und dass daher das Repräsentativsystem principiell die Verwirklichungdes s Imperium omnium bedeute. Diese Fiction beruht auf derMeinung, dass der Staat nichts weiter sei als die Summe der Staats-angehörigen, und dass daher dieVolksvertreter wirklich, wie mandiesen Namen deutet, an Stelle des ganzen Volkes berathen undbeschliessen. Wäre diese Ansicht richtig, so würden sich jene auchin jedem einzelnen Fall nach der Meinung ihrer Wähler zu richtenhaben. Eine solche fortwährende Abhängigkeit ist aber von allenVerfassungen, die der Selbständigkeit des Staates mehr Rechnungtragen als manche Staatstheorien, durchgängig mit Recht verpöntworden, indem sie es den Angehörigen der gesetzgebenden Ver-sammlungen zur Pflicht machen in jedem einzelnen Fall nach freierUeberzeugung ihre Stimmen abzugeben.

Wie der Staat nicht mit der Summe der Staatsbürger identischist, ebenso wenig ist es aber zulässig ihn in eine Anzahl einzelnervon einander unabhängiger und bloss durch ihren Einfluss auf dienämlichen Individuen zusammenhängender Mächte zu scheiden, wiedies vielfach von den Vertretern der mit der vorigen Lehre in naherBeziehung stehenden Theorie von derTheilung der Gewalten ge-schehen ist. Wenn der Staat aus guten Gründen verschiedeneFunctionen verschiedenen Organen zuweist, da er als der umfassendstealler corporativen Verbände des Princips der Arbeitstheilung nicht