Druckschrift 
Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
Entstehung
Seite
651
Einzelbild herunterladen
 

Der Staat als Rechtsgemeinscliaft.

651

richtigen Thatbestand ans Licht zu bringen. Um so mehr erachteter es aber gerade in solchen Fällen für seine Pflicht, dass auch demAngeschuldigten alle Hülfsmittel zu etwaigen Gegenbeweisen zurVerfügung stehen. In diesem Falle wo die Rechtsordnung selbst sozu sagen Partei ist lässt sie es daher nicht darauf ankommen, obder Beklagte sein Recht wahrnimmt oder nicht, sondern sie gibt ihmeinen sachverständigen Rechtsbeistand, der verpflichtet ist für ihndasselbe nach Kräften zu wahren. Wieder kommt in dieser Tliat-sache der Gedanke zum Ausdruck, dass überall wo die Rechte desStaates in Frage kommen, er auch gegen sich selbst Gerechtigkeitzu üben bemüht ist.

In allen bisher besprochenen Rechtsgebieten bewährt der Staatseinen Beruf als Schützer und Erhalter der von ihm aufgerichtetensittlichen Ordnung; seine Aufgabe der Förderung aller materiellenund geistigen Lebensinteressen dagegen erfüllt er in der von ihmgeschaffenen Organisation der Verwaltung, und dem Bedürfnissnach fester Regelung der zur Entstehung der verschiedenen Aeus-serungsformen des staatlichen Gesammtwillens erforderlichen Gliede-rung der Functionen gibt er Ausdruck in dem System seinerVerfassung. Die letztere ist es darum, welche der Rechtsstaatmit besonderen Schutzmassregeln umgibt gegen Verletzung vonSeiten einzelner ihrer Organe sowie gegen voreilige, der Stetigkeitder Entwicklung allzu wenig Rechnung tragende Veränderungen.

Verfassung und Verwaltung sind Gebiete, die beide eine Thätig-keit mannigfaltiger Organe voraussetzen. Bei ihnen ist es vor andernRechtsgebieten vom höchsten Werthe, dass die Einzelnen und dieCorporationen deren Interessen in Frage kommen so viel als mög-lich sich an den allgemeinen Angelegenheiten betheiligen können,nicht bloss deshalb weil dabei das wirkliche Bedürfniss der Ge-sammtheit besser gewahrt wird, sondern vielleicht mehr noch weilnur auf diesem Wege ein lebendigeres Staatsgefühl und eine Theil-nahme am allgemeinen Fortschritt zur Entwicklung kommt, welcheüber den engen Horizont persönlicher und vorübergehender Inter-essen hinausblicken lässt. Am meisten ist eine solche Selbstbethei-ligung im System der Verwaltung möglich und geboten, da diesesSystem an sich schon in seinen verschiedenen Abstufungen dieStaatsthätigkeit mit der Wirkungssphäre der Communen und be-grenztem - Interessenverbände in Berührung bringt. Entfernter undindirecter nur kann der Natur der Sache nach die Betheiligung der