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Der Staat.
preisgegebenes Geschäft auf sich nehmen. Da es aber im höchstenInteresse jeder Partei liegt, dass sie alle ihr zur Verfügung stehendenBeweise beibringt, und da sie zugleich in der günstigsten Lage istsie wirklich beizubringen, so hat der Staat durchgängig den Civil-process nach dem Grundsätze geordnet, dass die Herbeischaffung desBeweismaterials ausschliesslich den Parteien zusteht, und dass dem-nach die von ihnen nicht beigebrachten Beweise, mögen sie selbstauf privatem Wege zur Kunde des Richters gelangt sein, als nichtvorhanden gelten. Die Gerechtigkeit kann hier nur dann zur Wahr-heit werden, wenn dieser Grundsatz ausnahmslos zur Geltung kommt,und wenn daher jener zufällige Umstand einer gelegentlichen Kennt-niss, welcher ebenso gut auch nicht sein könnte, ohne Einfluss aufdie Entscheidung bleibt. Dieses Princip, dass Jeder selbst sein Rechtzu wahren hat, ist nun aber wieder ein mächtiges Erziehungsmitteldes Rechtsgefühls. Das subjective Recht des Einzelnen würde einengrossen Theil seines sittlichen Werthes verlieren, wenn es eine Gabewäre, die ihm von aussen gegeben und genommen werden könnte,ohne dass er sich darum zu bemühen oder zu wehren hätte. Indemdie Rechtsordnung auf die Nichtwahrung der Rechte gewisse Rechts-nachtheile gründet, macht sie den Kampf um das Recht zu einerPflicht, deren Nichtbefolgung sie nicht direct strafen, aber auchnicht belohnen kann, indem sie dem Einzelnen Rechts vortheile zu-wendet, die er selbst nicht erstrebt hat. Jedem Recht steht so nebender sonstigen Pflicht die es auferlegt auch die zur Seite, dass esselbst von seinem Besitzer gewahrt werde. Nur wenn eine solchePflicht allgemein anerkannt ist kann auch die Gerechtigkeit zu all-gemeinster Geltung gelangen. Wo Schwäche und Nachlässigkeit daseigene Recht fremden Ansprüchen widerstandslos preisgeben, datriumphirt die Ungerechtigkeit*).
Es ist selbstverständlich, dass wo es sich um die Verletzungöffentlicher Rechte oder der Rechtsordnung selber handelt andereGrundsätze für das Beweisverfahren Platz greifen. Hier ist ja derStaat der zunächst Betheiligte und hat daher alles zu thun, um den
*) Mit vollem Recht ist darum R. von J he ring (in seiner Schrift „DerKampf ums Recht“, 7. Auf!., Wien 1884) der in weiten Kreisen bestehendenNeigung, eigene Rechte um der Vermeidung der Unbequemlichkeiten der Pro-cessführung willen preiszugeben, entgegengetreten. Selbstverständlich hört aber,wie auch Jhering hervorhebt, der Kampf ums Recht da auf eine Pflicht zu sein,wo das begangene Unrecht ethisch bedeutungslos ist und insbesondere keineMissachtung der Persönlichkeit in sich schliesst.