Der Staat als Rechtsgemeinsehaft.
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nicht Störungen eintreten sollen, die auf die sittlichen Leistungenungünstig einwirken, so kann auch das staatliche Leben solcherHülfsmittel und Regulirungen seiner Thätigkeit nicht entbehren, —ja es fordert sie wegen der umfassenderen Natur seiner Functionen,und weil ihm die der individuellen Persönlichkeit eigene unmittel-bare Einheit von Selbstbewusstsein und Wollen fehlt, noch ungleichdringender. Was im Einzelleben der Sitte und Gewohnheit über-lassen bleibt, das nonnirt darum der Staat ebenfalls durch Gesetzeund Verfügungen, deren Nichtachtung entweder mit Strafe bedrohtist oder andere Nachtheile mit sich bringt. Hierher gehört vorallem das ganze Gebiet der polizeilichen Ordnung. Auf dereinen Seite reicht dieselbe in Bestimmungen die den Schutz deröffentlichen Sicherheit betreffen bis dicht an das Strafrecht heran,auf der andern sucht sie durch nützliche Vorkehrungen der Gesund-heit und der Erleichterung des Lebens zu dienen, wobei sie überallder Thätigkeit der Privaten und Communen helfend und beaufsich-tigend zur Seite steht.
Eine ähnliche Art äusserer regulirender Thätigkeit übt derStaat aus, indem er den Vollzug der Normen des Privatrechts wiedes Strafrechts im Processverfahren an gewisse Regeln derUntersuchung und der Geltendmachung der Rechte bindet. Es magvon dem Einzelnen zuweilen als eine Art Unrecht empfunden werden,wenn die äusserliclien auf zufälliger Normirung beruhenden Vor-schriften des Civilprocesses auf den Ausgang eines Rechtsstreits einenEinfluss äussern, der hinter der Rücksichtnahme auf den objectivenThatbestand nicht zurücksteht. Ist es doch nicht zu leugnen, dassin Folge dessen manchmal nicht dasjenige als Recht erkannt wirdwas wirklich Recht ist, sondern was erst durch die Annahmebestimmter Thatsachen, die möglicher Weise gar nicht existiren,oder durch die Nichtberücksichtigung anderer, deren Wirklichkeitin der Verhandlung nicht zur Sprache kam, als Recht gelten kann;so z. B. wenn der Beklagte die Frist zur Einrede versäumt oderGegenbeweise nicht beibringt, die ihm zu Gebote stehen. Aber indemder Staat es Jedem zur Pflicht macht sein Recht zu wahren, setzter sich in die Lage im einzelnen Fall einmal thun zu müssen wasobjectiv nicht recht ist gerade um des Rechtes und der Ge-rechtigkeit willen. Wollte er selbst im Rechtskampf' der Einzelnendie Beweise für und gegen herbeischaffen, so würde er bei der derOeffentlichkeit sich entziehenden Natur privater Rechtsverhältnisseein schwieriges und vielfach dem Zufall gelegentlicher Ermittelungen
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