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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Der Staat.

aus diesem Wechselverkehr entgegengesetzte Ansprüche entwickeln,mit den Einzelnen in Recktsstreitigkeiten ein, in denen er sich derEntscheidung der von ihm selbst eingesetzten Gerichte unterwirft.So verwirklicht er in seinem eigenen Thun und Leiden im höchstenMasse das Princip der Gerechtigkeit: er fügt sich ohne Zwangdem Urtheil seiner eigenen Organe. Nur ein Gesanuntwesen wieder Staat ist zu einer solchen Gerechtigkeit fähig, welche von demGedanken getragen ist das Recht zu suchen nicht um des eigenenInteresses sondern um des Rechtes selbst willen. Aber ein idealesVorbild für den Geist mit dem überall der Kampf um das Rechtgekämpft werden soll wird dadurch der Staat auch für den Einzelnen.

Nur indem er ohne Ansehen der Person und selbst des eigenenVortheils Gerechtigkeit übt, kann der Staat zugleich die EntscheidungUber den Rechtsstreit -seiner Mitglieder in die Hand nehmen und dieNormen ordnen, nach denen derselbe ausgetragen werden soll. Hierinvor allem liegt eine wichtige ethische Ergänzung aller jener Beweg-gründe, welche das Richteramt auch über solche Handlungen derEinzelnen, die von keiner Privatklage getroffen werden, die abereinen schweren Bruch der allgemeinen sittlichen Normen enthalten,in seine Hand legten. Wie allmählich das Strafrecht der Verfolgungder einzelnen Beschädigten entrungen, und wie es auch dann zu-nächst noch dem Gesichtspunkt der Privatklage unterstellt wurde,haben wir früher gesehen*). Der Gedanke, dass der Staat alleinnicht nur das Recht sondern die Pflicht habe den Bruch der sitt-lichen Rechtsordnung zu sühnen, ist hier Hand in Hand mit derErkenntniss gereift, dass auch im Streit der Einzelnen nicht derEinzelne selbst sondern der Staat die Gerechtigkeit zu üben berufenund fähig sei. Die Ausübung des Strafrechts aber ist ihrerseitswieder mehr als irgend ein anderes Gebiet der Rechtsordnung dazugeeignet das Bewusstsein der sittlichen Gesammtaufgaben desStaates zu wecken und zu stärken. Dem hohen sittlichen Werthwelchen der Staat als ein über den Einzelnen stehendes sittlichesGesanuntwesen besitzt gibt er übrigens auch darin einen Ausdruck,dass er Unternehmungen gegen seinen eigenen Bestand oder gegendie Person des seine verschiedenen Aufgaben repräsentirenden Re-genten mit den schwersten sittlichen Vergehen auf gleiche Linie stellt.

Wie das Einzelleben äussere Hülfsmittel und Normen nöthighat, die einer gewissen Ordnung und Regelmässigkeit bedürfen, wenn

*) Vgl. Abschn. I, Cap. 111, S. 218 ff.