Der Staat als Besitz- und Wirthschaftsgemeinschaft.
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Anspruch nimmt, einen privaten Besitz für sich selbst zu erwerben.So ist das Expropriationsrecht, das direct nur dem Staate, keinerandern Corporation zusteht, eine vernehmliche Mahnung an denEinzelnen, dass er überall mit seinem eigenen Erwerb und Besitzim Dienste der Gesammtheit arbeitet.
In gleichem Sinne beherrscht der Staat das wirtlischaft-liche Leben der Einzelnen. Sein Augenmerk ist hier auf denWohlstand der Nation im Ganzen gerichtet, deren Interessen derEinzelne sich unterordnen muss. Von diesen Gesichtspunkten aussucht der Staat theils den inneren theils den äusseren Verkehr zuregeln: den inneren mit möglichster Förderung der freien Bewegungder Individuen, insofern diese die Lebensbedingung für die günstigsteEntfaltung der wirthscliaftlichen Kräfte ist, den äusseren unter vor-waltender Rücksichtnahme auf die Gesammtbedürfnisse des Volks-wohlstandes. So vielgestaltig daher im Inneren die wirthschaftlichenKräfte gegen einander wirken mögen, nach aussen tritt auch indieser Beziehung der Staat als eine Einheit auf, unter deren Schutz,aber auch unter deren beschränkender Aufsicht der Einzelne seine aufErwerb abzielenden Unternehmungen ausführt.
In allen diesen Beziehungen erzieht das wirtlischaftliche Leben,wenn es in angemessener Weise die Interessen des Einzelnen gegendie des Ganzen ab wägt, zu einem Gemeinsinn, der für die höherenAufgaben der staatlichen Thätigkeit eine unentbehrliche Grundlagebildet. Aber wie für den Einzelnen das physische Leben nur Mittelzum Zweck, nicht Selbstzweck ist, so auch beim Staate: dieses Ver-hältniss findet seinen unzweideutigen Ausdruck in der staatlichenRechtsordnung, die, wie sie alle Lebensgebiete der Staatsthätig-keit umfasst, so auch in allen Beziehungen das sittliche Wesen desstaatlichen Gesannntwillens zur Geltung bringt.
2. Der Staat als Rech.tsgemeinsch.aft.
Wie der Staat der erste Besitzer, so ist er das vornehmsteRechtssubject; und er ist es zugleich, der allen andern Rechts-subjecten ihre Rechte zuweist. So ist er sich selbst und den Ein-zelnen gegenüber der Träger der objectiven Rechtsordnung.Ueberall wo der Staat Besitzer oder Unternehmer ist, unterwirft ersich dieser von ihm gestifteten Rechtsordnung: er schliesst Verträge,übernimmt Leistungen und stellt Forderungen und tritt, wo sich