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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Der Staat.

deren Fürsorge der Ausnützung für vorübergehende Zwecke entzogensein muss, wenn die bleibenden Interessen des Volkswohlstandesnicht nothleiden sollen. Aber auch da wo die Bewirthscliaftungüberhaupt für das Wohl der Gesammtheit so wichtig ist, dass sieder zufälligen Fürsorge Einzelner nicht überlassen werden kann, hatder Staat entweder direct oder indirect, durch die im Einverständnissmit ihm und unter seiner Aufsicht handelnden Gemeinden und Kreise,einzutreten. Endlich wird sich ein weiteres, in seiner besonderenAbgrenzung von Zeit und Umständen abhängiges Gebiet eigenerErwerbs- und Wirthschaftsthätigkeit des Staates in allen den Fällenergeben, wo einzelne Lehensinteressen des Schutzes dringend bedürfen,sei es um eine die Grenzen wohltliätiger Anspannung der Kräfteüberschreitende Concurrenz zu verhüten, sei es um einer drohendenAusbeutung der Schwächeren durch die Stärkeren oder des Klein-besitzes durch einzelne Unternehmer entgegenzuwirken. Durch diesemannigfach in einander greifenden Bedingungen wird der Staat ge-nötliigt sein, theils den Grund- und Häuserbesitz in mehr oderminder weitem Umfang sich anzueignen, theils Industriezweige vonallgemeinerer Bedeutung, namentlich aber den Betrieb aller derInstitute die dem Verkehr dienen selbst in seine Hand zu nehmen.

In allen diesen Beziehungen ist der Staat der erste Besitzerund Unternehmer, der, wie er gelegentlich Erwerbsformen dieauch der Einzelne übernehmen kann an sich reisst oder an privateThätigkeit abgibt, so auch in rechtlicher Beziehung als einheitlichesRechtssubject den andern individuellen oder corporativeu Rechts-subjecten gegenübertritt, zuweilen gegen sie seine eigenen Rechtewahren, zuweilen aber auch besser begründeten Rechten Einzelner,wo dies die vom Staate eingesetzte Rechtsordnung anerkennt,weichen muss.

Diese Beziehung des Staates zu den einzelnen Staatsbürgernist es nun zugleich, aus welcher jene weitere Stellung hervorgeht,die er hinsichtlich der Besitzverhältnisse den Einzelnen gegenübereinnimmt, und nach der er nicht bloss selbst der erste Besitzer istsondern eine Macht von ungleich schwerer wiegender Bedeutungauch die Besitzverhältnisse Aller regelt und, insoweit sie der von ihmfestgestellten Eigenthumsordnung entsprechen, schützt. Damit er-kennt sich der Staat die Oberherrlichkeit über jeden Besitz zu, und ermacht dieses Recht nachdrücklich geltend, indem er überall, wo eres im Gesammtinteresse für nothwendig erachtet die Befuguiss in