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Die Gesellschaft.
Die ethische Bedeutung dieser Verbindung der räumlichZusammenlebenden zu einer Art Staat im Staate ist vornehmlich einedoppelte. Zunächst übernimmt die Gemeinde mit der mannigfachenSorge für äussere Lebenszwecke wesentlich auch sittliche Pflichten;und wo die Zwecke denen sie dient selbst an sich sittlich in-different sind, da stehen sie doch unter der allgemeinen Regel, dasssie niemals in Widerstreit treten dürfen mit sittlichen Normen,sondern womöglich wenigstens indirect der Förderung des sittlichenLebens dienen sollen. Damit die Gemeinde dieser Pflicht stets ein-gedenk bleibe, dazu ist es aber allerdings von grosser Wichtigkeit,dass über ihr der noch umfassendere und darum egoistischen In-teressen minder zugängliche Wille des Staates stehe. Dies ist derGrund zugleich, weshalb es nicht wünsclienswerth ist, dass dieAutonomie der Conmiunen eine allzu grosse sei. Die Grossstädte,so manche sittliche Nachtheile sie aus sonstigen Gründen mit sichbringen, sind doch darin immerhin im Vortheil, dass ihre Verwal-tung eher von einem gleichsam staatlichen Geiste geleitet wird, eineRichtung die in der erhöhten Fürsorge namentlich für Bildungs-interessen, welche durch die reicheren Mittel eines solchen Gemein-wesens möglich wird, eine wichtige Unterstützung findet.
Eine zweite ethisch bedeutsame Seite des Gemeindelebens istdie, dass es für den Einzelnen ein ihm unmittelbarer gegenwärtigesVorbild des staatlichen Lebens ist. Gerade die umfassendere Naturdes Staates bringt es mit sich, dass bei dem der directen Betheili-gung an den politischen Aufgaben ferner Stehenden das Staats-bewusstsein allzu sehr zurücktritt. Er empfindet zwar die Lastenund Pflichten die der Staat ihm auferlegt, wird sich aber nicht immerder NothWendigkeit und des grossen sittlichen Werthes der staat-lichen Existenz bewusst. Hier ist es nun die Gemeinde, die ihmden Segen gemeinsamen Wirkens anschaulich vergegenwärtigen kann,und die eine Uebung in den Tugenden des Gemeinsinns auch dem-jenigen möglich macht, der durch seine Lebensstellung nur in be-schränkteren Kreisen zu wirken berufen ist. Diese Uebung erstrecktsich aber auch hier über ihr Ursprungsgebiet hinaus. In demInteresse für die gemeinsamen Angelegenheiten der räumlich Zu-sammenlebenden erwacht ein umfassenderer Gemeinsinn, der dieStaats- und Volksgemeinschaft als die bedeutsamere und werthvollereEinheit ansehen lernt, deren Gedeihen für alle untergeordnetenLebenskreise erforderlich ist. Damit das Gemeindeleben diese Er-ziehung zum Staatsleben wirklich vollbringe, dazu ist aber freilich