Die Vereine.
643
gegenüber jemals geschehen könnte. Die Aufgaben der Schule da-gegen sind als so eminent politische erkannt worden, dass hier derStaat auch die auf dem Wege privater Thätigkeit entstandenenVereine in seine eigene Leitung genommen und so das Bildungs-wesen in seinem ganzen Umfang der gewöhnlichen Vereinsthätigkeitentrückt hat. Natürlich ist damit nicht ausgeschlossen, dass dieselbefortan als unterstützende Kraft zur Mitarbeit berufen ist.
4. Die Gemeinde.
Wie die einzelnen Lebensinteressen, Besitz und Erwerb, Berufund geistige Bildungsbedürfnisse, die Individuen zu Vereinen zu-sammenführen, so bildet ein zwar äusserlicheres, aber durch seinenzwingenden Einfluss an Bedeutung hervorragendes Moment der ge-sellschaftlichen Ordnung das räumliche Zusammenleben derEinzelnen. In einer älteren Zeit, in welcher das Gefühl der Gemein-schaft noch in diese Schranken eines unmittelbaren Zusammenlebensgebannt blieb, war es ein naturgemässes Verhältniss, wenn dieGemeinde mit dem Staate zusammenfiel. Die Entwicklung einesumfassenderen Gesammtlebens der Völker hat der Gemeinde allmählichüberall diese ursprüngliche Bedeutung genommen. Aber alle dieLebensinteressen, die ein näheres Zusammenleben voraussetzen, sindihr geblieben, und sie können nun in dem enger gewordenen Pflichten-kreis derselben theilweise um so vollkommener ihre Befriedigungfinden.
Die Gemeinde hat in jenem Kreis der Thätigkeit, auf den siesich eingeschränkt, über allen den Lebensgebieten, die ein unmittel-bares Zusammenwirken erfordern, schützend und fördernd zu wachen.Die Sorge für Herstellung und Instandhaltung der Verkehrswege,für zweckmässige Beschaffenheit der Wohnungen, die Aufrechterhal-tung der öffentlichen Ordnung, der Schutz wichtiger Berufsinteressen,die Fürsorge für gemeinsame Bildungszwecke, alle diese Gegenständesind zum Theil unter Obhut und in Vertretung des Staats zum Theilaber auch in einer völlig selbständigen Weise wichtige Aufgabenconmiunaler Thätigkeit. Hier überall repräsentirt die Gemeinde einenGesammtwillen untergeordneter Art, der in einer der staatlichenVerfassung analogen Organisation seinen Träger erfordert, in derfesten Einfügung dieser Organisation in die des Staates aber denCharakter eines abhängigen Gliedes bewahrt.