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Die Gesellschaft.
Hier können zwar ebenfalls religiöse, Kunst- und Wissenschafts-vereine zu den eigenen Zwecken der Mitglieder existiren; schondabei aber pflegt zumeist ein allgemeinerer Zweck hinzuzukommen,und in sehr vielen Fällen verschwindet dieses Moment der eigenenTheilnahme an den Vereinszwecken völlig: der Verein will lediglichdie allgemeine Bildung entweder in einer bestimmten Bevölkerungoder Berufsclasse, oder er will die Verbreitung religiöser Anschau-ungen fördern; und in solchen Fällen ist es fast die Regel, dass dieVereinsgenossen zu Zwecken zusammentreten, die für sie selbst garnicht oder doch nur indirect in Frage kommen.
Hieraus entspringen zwei auch in ethischer Beziehung wichtigeFolgen solcher Vereinigungen: einmal liegen in ihnen mehr als inandern Formen der Vereinsthätigkeit Motive selbstlosen Handelns,welche zugleich vernehmlich auf die allgemeinen socialen und humanenZiele der sittlichen Bildung hinweisen; und sodann ist es dieserselbstlos-gemeinnützige Charakter, der derartige Vereinsbestrebungenzu besonders geeigneten Objecten einer öffentlichen entwederganz oder doch nach vielen Richtungen vom Staat oder der Gemeindezu leitenden Institution macht. Wo gleichwohl aus irgend welchenGründen die Bildungsinteressen der privaten Thätigkeit überlassenbleiben, da muss aber wegen ihrer grossen öffentlichen Bedeutungder Staat wenigstens ein Aufsichtsrecht über dieselben in Anspruchnehmen.
Diese Gesichtspunkte kommen namentlich den zwei wichtigstenBildungsgemeinschaften gegenüber zur Geltung, der Kirche undder Schule. Die Bildungsinteressen, die hier verfolgt werden, dieErziehung der Jugend und die Pflege des religiösen Cultus, sind von soeminentem öffentlichem Werthe, dass der Staat ihnen gegenüber weitüber jenes allgemeine Aufsichtsrecht und jene Schutzpflicht berech-tigter Interessen hinausgehen muss, die er andern Vereinen gegenüberbeobachtet. Die Kirche, welche die allgemeinsten aller geistigenBestrebungen vertritt, ist eine Macht, die der Staat zu achten hat,wenn er nicht in der Verfolgung seiner eigenen Ziele gestört werdensoll, von der er aber seinerseits die Achtung vor dem durch ihnselbst vertretenen Gebiet allgemeiner sittlicher Pflichten fordern muss.So hat sich hier ein Verhältniss herausgebildet, bei dem der Staat,zwar das allgemeine Aufsichtsrecht das ihm allen seinem Verbandangehörigen Corporationen gegenüber zusteht nicht aufgibt, wo eraber doch bereit sein muss um der Wichtigkeit der erstrebten Bil-dungszwecke willen mehr Rechte zu gewähren, als es andern Vereinen