Die Vereine.
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selten sogar die ostensible Grundlage derselben bildet, zurücktretenlässt. Gemeinnützige und politische Vereine können im höchstenGrade die Thätigkeit der Gemeinde und des Staates unterstützen undfördern, indem sie nützliche Massregeln in Anregung bringen oderdie öffentliche Meinung auf nothwendige Fortschritte vorbereiten.Am günstigsten ist es natürlich, wenn solche Vereine der Wirksam-keit der öffentlichen Organe in die Hände arbeiten. Einen Zustand,in welchem alle Vereinsthätigkeit nur der Pflege oppositionellerBestrebungen dient, wird man sicherlich als keinen normalen undwünschenswerthen bezeichnen können. Immerhin rechtfertigen auchhier aussergewöhnliche Umstände aussergewöhnliche Bestrebungen.In Fällen wo ein nothwendiger Fortschritt nur durch wesentlicheUmgestaltungen der bisherigen Rechtsordnung herbeigeführt werdenkann, bildet das Vereinsleben die Möglichkeit einer Vorbereitung,welche gewaltsame politische Erschütterungen entweder ganz ver-meiden lässt oder sie doch in ihren Wirkungen ermässigen kann.
Die umfassendste und in vieler Beziehung wichtigste Gattungder Interessenverbände sind schliesslich die Bildungsvereine. Zuihnen gehören alle Vereinigungen, die zur Pflege irgend welchergeistiger Interessen bestimmt sind. Hier nimmt schon der Zweckden Bestrebungen ihren egoistischen Charakter, oder wo ein solcherbleibt, da ist doch das individuelle Interesse in seiner edelsten Formbetheiligt, in der es selber wieder ganz im Dienste allgemeinerCulturz wecke steht, in der Form des Strebens nach eigener geistigerAusbildung. Die Bildungsvereine sind daher, wenn sie nicht aufAbwege gerathen und anderweitigen sei es politischen sei es denBildungszwecken selbst fern liegenden egoistischen Motiven dienstbargemacht werden, die mächtigsten Förderungsmittel socialer undhumaner Sittlichkeit.
Naturgemäss tritt aber bei dieser Art der Vereine eine Unter-scheidung bedeutsamer hervor, welche bei den übrigen Formen kaumin Frage kommt: die Unterscheidung nämlich in Vereine, die vonihren Mitgliedern zur Verfolgung eigener oder solcher Zwecke andenen sie unmittelbar theilnehmen gestiftet sind, und in andere,in denen sich Individuen zu Zwecken verbinden die nicht ihnenselbst zu statten kommen. Bei den übrigen Vereinen, namentlichbei den Besitz- und Berufsverbänden, ist das erstere durchaus dieRegel. Die zweite Form fällt hier unter den Gesichtspunkt einerbevormundenden Wohlthätigkeit, die den Vereinszwecken nicht gerade
förderlich zu sein pflegt. Dies ist anders bei den Bildungsvereinen.
Wiuidt, Ethik. 2. Auft. 41