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Die Gesellschaft.
Die niederste Stufe in dieser Reihe gebührt den Besitzver-bänden. Sie verfolgen direct immer egoistische Zwecke. DerEinzelne hofft seinen Besitz wirksamer zu vermehren, indem er sichmit Andern zu gemeinsamer Capitalanlage in gewinnbringendenUnternehmungen vereinigt; in direct können daraus dann unterUmständen auch sociale Vortheile hervorgehen, insofern nicht seltensolche Collectivunternehmungen gemeinnützige Einrichtungen be-zwecken. Namentlich kann auf diese Weise die gemeinnützigeThätigkeit des Staates bald unterstützt bald vorbereitet werden.Doch das naturgemässe Verhältniss bei der Einleitung derartigerUnternehmungen ist es offenbar, dass die zu gemeinsamem Erwerbsich Verbindenden zugleich selbst die Unternehmer sind und in ge-meinsamer Arbeit ihren Besitz zu vermehren suchen. Dann gehtaber der Besitzverband in die Berufsgenossenschaft über und fälltunter die für diese geltenden Gesichtspunkte. Dagegen hat dieBildung reiner Besitzverbände, bei deren Mitgliedern ein sonstigesgemeinsames Interesse ausser dem der Besitzvermehrung gar nichtexistirt, und wo die Einzelnen gänzlich verschiedenen Berufsstel-lungen und selbst Gesellschaf'tsclassen angehören können, wie diesbei unseren Actiengesellschaften verwirklicht ist, schwere sittlicheBedenken gegen sich. Was dem Verein sonst, auch abgesehen vonden besonderen Zwecken die er verfolgt, seinen sittlichen Werthgeben kann, das Zusammenwirken zu gemeinsamen Zwecken unddie so erreichte Erziehung zu gemeinnütziger Thätigkeit, fehlt hiervollständig. Jeder verfolgt in einer derartigen Gesellschaft nurseinen Erwerbszweck. Er kennt oft seine Genossen nicht einmal,und seine Thätigkeit reducirt sich im äussersten Pall auf die Theil-nahme an einer Generalversammlung, an der ihn wieder nichts in-teressirt als die Frage der Dividendenvertheilung. In Wahrheit sinddaher solche Vereine nur Scheinvereine. Sie sind Unterneh-mungen einzelner Speculanten, welche den Besitz Anderer ihrenZwecken dienstbar zu machen suchen. Verlust wie Gewinn bewegensich hier ausserhalb der Sphäre sittlicher Erwerbsthätigkeit. Werohne Arbeit Reichthümer sammeln will, darf sich nicht beklagen,wenn er das Opfer des Zufalls oder betrügerischer Schwindelei wird.Da aber der Einzelne nicht immer die zureichende Einsicht besitzt,um auf die social und sittlich bedenkliche Seite dieser Art von Miss-brauch der Vereinsthätigkeit aufmerksam zu werden, so handelt essich hier zugleich um ein Gebiet, das der Wachsamkeit des Staatesnicht entbehren kann.