Die Gesellschaftsclassen.
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wahrscheinlich nicht verschwinden, so wenig wie die des Verbrechersund Ehrlosen, aber sie wird nicht länger der Missachtung vorent-halten bleiben, die sie verdient. Weiterhin wird jedoch jene durch indi-viduelle und colleetive Selbstregulirungen vermittelte gleichförmigereVertheilung der Güter den Erfolg haben, dass sie auch die Schätzungdes socialen Werthes der Persönlichkeit vor allem in die humanenund geistigen Interessen und in die sittliche Energie, mit der siesich diesen hingibt, verlegt.
Als die beiden Pole, um die sich die materiellen Forderungenbewegen, von deren Erfüllung ein befriedigender gesellschaftlicherZustand abhängig sei, hat man einerseits das -Recht auf den vollenArbeitsertrag“, anderseits das .Recht auf Existenz“ bezeichnet*).Für die heutige, noch fast ganz in dem Streben nach dem Besitzmaterieller Güter aufgehende sociale Bewegung mag dies zutreffendsein, und hier sind jene Forderungen ebenso bezeichnend für dasDurcheinanderwogen egoistischer und altruistischer Motive wie fürdie unzm-eichende Natur solcher von den ethischen Principien dergesellschaftlichen Ordnung erst wenig berührter Bestrebungen. Wohlhat der Grundsatz, dass der Lohn der Arbeit von deren Werth ab-hängig sei, eine sittliche Berechtigung. Darum wird es selbst inder idealsten sittlichen Gesellschaft Unterschiede des Besitzes undder bürgerlichen Stellung geben, die durch das Mass der indivi-duellen Leistungen bestimmt sind, und die communistische Gesell-schaft würde gerade deshalb so weit wie möglich vom Ideale entferntbleiben, weil in ihr diese Unterschiede verschwänden. Aber jenenrichtigen Grundsatz übertreibt die Forderung des vollen Arbeitser-trags im Sinne eines rücksichtslosen Egoismus, welcher, indem eralles für sich und nichts für Andere thun will, eine sittliche Gesell-schaftsordnung unmöglich machen würde. Verlangt so dieser ersteGrundsatz mehr, als die sittliche Gemeinschaft, auf deren Grunddoch die Existenz des Einzelnen erst möglich ist, jemals gewährenkann, so fordert der zweite, der das Recht auf Existenz in Anspruchnimmt, zu wenig. Nicht bloss das äussere Dasein dem Einzelnenmöglich zu machen, sondern es ihm in einer Form möglich zumachen, in der er sich, welcher Lebensstellung er angehöre, an dengeistigen Interessen der Gemeinschaft betheiligen und so sich zu jenersocialen Gleichheit erheben könne, welche die volle sittliche Gleich-
*) A. Meng er, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in geschicht-licher Darstellung. 2. Aufl. Stuttgart 1891.