Die Familie.
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von frühe an als Erwerbsmittel missbraucht, oder wo durch daseigene Beispiel in das kindliche Gemüth der Keim rohester Selbst-sucht gepflanzt wird. Im Vergleich mit diesen Elenden, mögen sieauch manchmal den Conflict mit der Rechtsordnung vorsichtig zuvermeiden wissen, ist das nicht ganz seltene Beispiel jener schwerenGewohnheitsverbrecher rühmenswerth, die ihr unheilvolles Gewerbevor ihren Kindern verborgen halten, in dem Wunsche dass siewenigstens vor Schuld bewahrt bleiben.
Keine Staatsordnung wird es in absehbarer Zeit erreichen, dassBerufslosigkeit, Noth und Genusssucht nicht den Einzelnen auf Ab-wege bringen, die unvermeidlich zu dem physischen und moralischenRuin der Familie führen. Darin liegt aber gerade eine der schwerstenSeiten der Schuld, dass sie nicht auf den Fehlenden beschränkt bleibt,sondern auf Generationen hinaus das sittliche Leben durch fort-wirkendes Beispiel und Mangel sittlicher Erziehung verkümmernlässt. Ganz ist natürlich solchen Uebeln, so lange überhaupt dieindividuellen Ursachen die sie hervorbringen wirksam sind, nichtabzuhelfen. Aber wie die Gesammtheit damit dass sie den Verbrecherbestraft noch nicht ihrer sittlichen Pflicht genügt hat, sondernJedem der den Willen besitzt auch die Möglichkeit bieten sollte,mit seiner Arbeit auf redliche Weise sein Dasein zu fristen: somüsste es in ungleich höherem Masse, als es in den heute üblichenFormen humaner Abhülfe geschieht, für eine Pflicht angesehenwerden, welche die Gesellschaft gegen sich selbst und gegen dieZukunft erfüllt, dass sie jene still fortwuchernden Keime des Un-sittlichen durch die Fürsorge für eine aushülfsweise eintretendeöffentliche Erziehung zu zerstören sucht.
2. Die Gesellschaftsclassen.
Der Ursprung der Gliederung der Gesellschaft aus der Ver-schiedenheit der Besitzverhältnisse und der allmähliche Ueber-gang dieses Zustandes in einen solchen, in welchem die Berufs-classen die überwiegende Bedeutung gewannen, ist schon oben, beider Besprechung der bürgerlichen Stellung der Einzelnen, erörtertworden*). Mit diesen Unterschieden von Besitz und Beruf gehenaber solche der geistigen Interessen Hand in Hand, und ausder Gesammtheit dieser Bedingungen entspringen schliesslich die-
*) Siehe oben Cap. I, S. 603 ff.
Wuudt, Ethik. 2. Aufl.
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