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Die einzelne Persönlichkeit.
Leistung die sie verlangt Gefühle der Hingabe wachzuruf'en, diestark genug sind um entgegengesetzte Neigungen, die natürlich auchhier nicht immer fehlen, hintanzuhalten: dies ist die Pflicht desWaffendienstes für das Vaterland, eine Pflicht die zugleicheines der grössten politischen Rechte, das der Vertheidigung desStaates und der Anwendung der dazu erforderlichen, dem friedlichenBürger versagten Gewaltmittel in sich schliesst. Darum kann aberfreilich der Waffendienst diese Wirkung auch nur dann ausüben,wenn er eine allgemeine Pflicht ist, in deren Lasten und Gefahrenalle Staatsbürger, welches sonst ihr Beruf sein möge, einandergleichstehen.
Ob dereinst der Traum eines „ewigen Friedens“, der diesePflicht hinfällig machen würde, Verwirklichung findet, mag hierdahingestellt bleiben*). Nur so viel ist gewiss, dass der Eintritteines solchen Zustandes kaum wünschenswerth wäre, so lange wiruns nicht im Besitz anderer Hülfsmittel befinden, welche die Lückepatriotischer Pflichterziehung, die das Aufhören des ernsten Waffen-dienstes und der steten Kampfbereitschaft für das Vaterland lassenwurden, ausfüllen könnten. Dringend zu wünschen ist es ja, dassjene Hülfsmittel aus einer reiferen und allgemeineren sittlichen undpolitischen Erziehung des Volkes allmählich hervorgehen werden.So lange die letztere noch nicht existirt, muss es aber doch gesagtwerden, dass die Uebel die der Krieg mit sich bringt wahrscheinlichgeringer anzuschlagen sind, als es gegenwärtig noch der Verlustdes mächtigsten allgemeinen Erziehungsmittels zu patriotischemPflichtgefühl sein würde. Auch hier mag es sein, dass der Zweckaufhört, wenn man des Mittels nicht mehr bedarf. Wird dereinstder „ewige Friede“ zur Wirklichkeit, so wird dem gesteigertenRechtsbewusstsein, das ein solcher Zustand voraussetzt, sicherlichauch ein allgemeiner gewordenes politisches Pflichtbewusstsein nichtfehlen, das jener äusseren Erziehungsmittel entbehren kann.
4. Die geistige Bildung.
Wie für die bürgerliche Stellung, die der Einzelne einnimmt,so sind auch für seine Theilnahme an den allgemeinen geistigenInteressen Besitz und Beruf von massgebendem Einflüsse. EinUeberschuss des Erwerbs über das zur Fristung des Daseins er-
*) Vgl. hierüber unten Cap. IV, 2.