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Die einzelne Persönlichkeit.
wachsende Genusssucht zur Berufslosigkeit. Doch selten bleibt esbei dieser, sondern der dem Menschen eingepflanzte Trieb zur Thätig-keit, ausserdem bei dem Armen die Noth, bei dem Reichen diedurch den Genuss gesteigerte Erwerbssucht lassen nun unsittlicheBerufsformen entspringen, die je nach der Lebenslage verschie-dene Gestalten annehmen, in ihrer Endwirkung aber, in der Er-zeugung von Schuld und Verbrechen, schliesslich Zusammentreffen.Dass der Arme dabei in der Regel zuerst mit der Rechtsordnungin Conflict geräth, ist eine unvermeidliche Wirkung seiner Lebens-lage. Dem Reichen stehen so mannigfache erlaubte oder wenigstensder strafrechtlichen Verfolgung sich entziehende Hülfsmittel zur Be-friedigung unsittlicher Wünsche zu Gebote, dass ihn meist nur dieunerbittliche Consequenz der sittlichen Verschuldung dem wirklichenVerbrechen in die Arme führt. Auch hier kann aber unsern heutigenGesellschaftszuständen ein ähnlicher Vorwurf ungleicher sittlicherBeurtheilung nicht erspart werden, wie er uns bei dem Urtheil überunsittlichen Erwerb und Verbrauch des Besitzes entgegentrat. DasSprichwort ist vielleicht ungerecht, wenn es meint, dass man diekleinen Spitzbuben hängt und die grossen laufen lässt. Das wirk-liche Verbrechen wird — dank dem freieren Rechtsgefühl unsererZeit — so ziemlich überall von der Gerechtigkeit verfolgt und, w r oes entdeckt wird, von der Strafe ereilt. Aber unser Gewissen istnoch allzu stumpf solchen sittlichen Verschuldungen gegenüber, dievon keiner Strafe getroffen werden können, v r eil sie kein Rechts-gesetz verletzen. Hier besteht das wirksamste und freilich mitRücksicht auf den Schutz der Freiheitsgüter nur mit Vorsicht anzu-■wendende Mittel zur Schärfung des öffentlichen Gewissens in Mass-regeln der Gesetzgebung gegen den unsittlichen Gebrauch der Freiheit.Wo der Wucher und das Glücksspiel mit Strafe bedroht sind, dahören auch die Wucherer und Spielunternehmer auf zu jener Ge-sellschaft zu gehören, die man manchmal mit einer merkwürdigweitherzigen Bedeutung des Wortes die „anständige“ nennt. Geradein solchen Fällen ist es weniger die Strafe an sich als das Momentder rechtlichen Verpönung, welches eine sittlich reinigende Wirkungausüben kann.
Eine andere wichtige Massregel, die aber nicht sowohl einemunsittlichen Beruf als dem unsittlichen Betrieb an sich berechtigterErwerbs- und Berufsarten steuern kann, ist der Uebergang derletzteren aus den Händen privater Unternehmer in die öffent-licher Körperschaften, insbesondere des Staates. Dieses Mittel