Der Besitz.
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freien Berufsarbeit in eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Lohn-arbeit ein erstrebenswerthes sittliches Ziel sein kann. In beidenFällen würde gerade ein Element verloren gehen das von beson-derem ethischem Werth ist, die Freiheit der Leistung.
Es ist nun eine nothwendige Folge der Besitzvertheilung undder mit ihr Hand in Hand gehenden materiellen und geistigen Ar-beitstheilung, dass jene beiden ethischen Wirkungen des Besitzessich auch in dem Sinne ergänzen, dass, wo der erworbene Besitzzu den höchsten Leistungen befähigt, die ethische Wirkung des Er-werbs zurücktritt. Der Reiche, der den ererbten oder durch dieLeistungen fremder Kräfte gemehrten Reichthum durch gute Werkeadelt, entbehrt ganz jener ethischen Wirkung der Arbeit, deren Er-folge den bescheidenen Handwerker beglücken. Nur in jener mitt-leren Lebenshöhe, avo der Erwerb auskömmlich genug ist, um überdas eigene Bedürfniss hinaus den Besitz sittlichen Zwecken dienst-bar zu machen, durchkreuzen sich beide Wirkungen.
Eben darum sind diese mittleren Lebenslagen in sittlicher.Be-ziehung die günstigsten. Wenn sie der Herrschaft unsittlicher An-triebe am wenigsten erliegen, so ist dies deshalb nicht ihr eigenes,sondern des Schicksals Verdienst. Der Arme verliert leicht im Kampf'um die Noth des Lebens die Lust zur Arbeit und sucht dann mühe-loser durch unsittliche Hiilfsmittel zu erlangen was ihm das Glückversagt hat. Der Reiche ist, je leichter ihm die Gliicksgüter zu-fliessen, um so mehr geneigt deren sittlichen Werth zu vergessen:er betrachtet sie als ein natürliches Recht, ohne der Pflicht zu ge-denken, die dieses Recht auferlegt. Strebt jener unsittlich zu er-werben, so sucht dieser unsittlich zu vergeuden. Oft genug aberwerden beide Stufen auch darin einander nahe gerückt, dass imWechselspiel gesuchter und ungesuchter Gliickszufälle unsittlicherErwerb und Verbrauch sich die Hände reichen. Um so mehr be-darf' eine Gesellschaftsordnung, die, wie es von der heutigen nochimmer gesagt werden muss, die Entstehung jener Grenzlagen desBesitzes und, indem sie gegen unsittliche Formen des Erwerbskeinen zureichenden Schutz bietet, zugleich den raschen Uebergangaus der einen in die andere begünstigt, dringend einer Abhülfe,welche dahin gerichtet sein muss, das Mittelmass des Besitzeszum allgemeinen zu machen. Freilich würde hiermit nicht allesgeleistet sein, sondern es ist ausserdem erforderlich, dass die nochimmer weitverbreitete gedankenlose Ansicht, das Eigeuthum seiein Recht, welchem gar keine Pflicht gegenüberstehe, endlich