Grundnormsn des Rechts.
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weils geltende positive Recht hinter denjenigen Rechtsnormenmöglicher Weise Zurückbleiben können, welche durch die zum Be-wusstsein gelangten Pflichten gefordert werden; aber ein dauernderWiderspruch dieser Art wird doch niemals zu statuiren sein, son-dern das vermöge der sittlichen Normen geforderte Recht wirdsich eben dem geltenden Rechte gegenüber als eine Rechtsforde-rung erheben, der sich die kommende Zeit um so mehr zu nähernsucht, je mehr die allgemeinen sittlichen Anschauungen zugleich indem herrschenden Gesammtwillen, der die geschichtlichen Verände-rungen des Rechts hervorbringt, zur Wirkung gelangen. Man wirddiese Anschauung wohl nicht mit derjenigen der alten Naturrechtstheo-rien verwechseln, die ewig unveränderliche Urrechte in die wirk-liche Rechtsordnung einzuführen verlangten, also die Entwicklungs-fähigkeit der Rechtsanschauungen ebenso leugneten, wie dieentsprechenden Richtungen der Ethik die sittlichen Vorstellungenals unveränderlich gegebene, entwicklungslose voraussetzen. Weraber das jeweils geltende positive Recht für die absolute Verwirk-lichung der erreichten Rechtsanschauung hielte, der würde in derThat im wesentlichen nicht anders handeln als derjenige, der allesittlichen Forderungen, wie sie uns durch die zurückgelegte sittlicheEntwicklung zum Bewusstsein gebracht sind, dem wirklichen sitt-lichen Leben entnehmen wollte. Darin besteht ja hauptsächlich dieTriebkraft, die auch den geschichtlichen Werdeproeess des Rechtesbeherrscht, dass der thatsächliche Zustand nie alle Forderungen er-füllt, die erhoben werden müssen, und dass die theilweise Erfüllungimmer wieder neue Forderungen entstehen lässt, nach deren Ver-wirklichung gestrebt wird.
Treten wir mit diesen Gesichtspunkten an die Frage nach demInhalt der Grundnormen des Rechtes heran, so kann die Antwortauf dieselbe nicht zweifelhaft bleiben. Die letzten Zwecke desRechts können keine anderen sein als die der Sittlichkeit selbst.Auch die Rechtsnormen müssen daher mit den sittlichen Nonnenin ihrem Inhalt schliesslich übereinstimmen. Aber während dieletzteren diesen unmittelbar anzugeben suchen, indem sie die Ge-bote enthalten, deren Befolgung zur Verwirklichung der sittlichenAufgaben erforderlich ist, enthalten die Grundnormen des Rechtsdiejenigen Pflichtgebote, welche die unter der Rechtsordnung stehendesittliche Gemeinschaft in ihrer Gesammtheit erfüllen muss, damitalle ihre Glieder vom Staate bis herab zu den Einzelnen jenenfreien sittlichen Pflichtgeboten nachkommen können. Auch die