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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die sittlichen Normen.

mit Einschluss der höchsten Gemeinschaft, welche die Trägerin derRechtsordnung selbst ist, des Staates.

Da nun die besonderen Bedingungen von denen diese Ver-theilung der Rechte abhängt wechseln, so erscheint dadurch dasganze Recht sammt den Grundnormen, die in ihm zum Ausdruckgelangen, in den unaufhörlichen Fluss der historischen Entwicklungaufgenommen. Schliesslich ist das aber doch gerade mit Bezugauf jene letzten Fundamente der Rechtsordnung keine andereVeränderlichkeit als diejenige, der auch die Verwirklichung dersittlichen Normen unterworfen ist. Das Sittliche ist ja ebenfallsnie ein vollendetes, sondern ein werdendes. Wie es sich daher beider Aufsuchung der sittlichen Normen immer nur um die Fest-stellung derjenigen Grundsätze handeln kann, die für den einmalerreichten Zustand sittlicher Entwicklung als günstig anerkanntwerden, so sind auch die etwa aufzufindenden Grundnormen desRechts nur als die heute für uns erkennbaren anzusehen. Nicht alsob sie nun deshalb auch nur eine ephemere Bedeutung besässen.Vielmehl bringt es die Stetigkeit und Gesetzmässigkeit aller gei-stigen Entwicklung mit sich, dass der heutige Zustand die reifeFrucht aller vorangegangenen und hinwiederum der Keim aller nach-folgenden Entwicklungen ist. Die in den Fluss der Zeit gestellteeinzelne Bildung legt aber in der subjectiven Auffassung verschie-dene Stadien zurück: zuerst erscheint sie dem befangenen Auge selbstals ein Unvergängliches; dann wird sie einer umfassenderen Be-trachtung zu einem Vergänglichen, dem darum jeder bleibendeWerth fehlt; zuletzt entdeckt der weiterschauende Blick in allemVergänglichen ein Bleibendes, und selbst das Vorübergehende ge-winnt als Moment künftiger Entwicklungen seinen dauernden Werth.

Vermöge der grossen Zahl äusserer Hülfsmittel, deren dieRechtsordnung bedarf, und wegen der praktischen Bedeutung, diehier in viel höherem Grade den einzelnen Rechtssätzen als denletzten Grundlagen auf denen dieselben beruhen zukommt, verbergensich in der Regel schon die Einzelnormen, und noch viel mehr ent-gehen natürlich die Grundnormen auf welche jene wieder zurück-führen der Aufmerksamkeit. Dadurch erscheint aber hier das histo-risch Bedingte und Wandelbare zunächst weit überwiegend. Und dochkann in Bezug auf die Grundnormen des Rechts schliesslich keinegrössere Veränderlichkeit vorausgesetzt werden, als sie bei den sitt-lichen Normen existirt. Denn da in dem oben festgestellten Sinnejeder sittlichen Pflicht ein Recht entspricht, so wird zwar das je-