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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Grundnormen des Rechts.

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Bestreben der Ethik seit Jahrhunderten darauf gerichtet gewesen,jene abstracten Sätze oder die ihnen entsprechenden Pflichtbegriffe,als deren besondere Gestaltungen die einzelnen Sittengebote undTugenden betrachtet werden, festzustellen. Die Aufmerksamkeitder Rechtswissenschaft dagegen ist aus naheliegenden Ursachenvöllig von der systematischen Bearbeitung der einzelnen Rechts-begriffe in Anspruch genommen. Da nun innerhalb der letzterenAvieder die Hülfsnormen die weitaus grössere praktische Bedeu-tung besitzen, so wird auf diese Weise die eigentlich juristischeUntersuchung von der Frage nach jenen letzten Grundlagen allerRechtsordnung beinahe ganz abgelenkt. In der That ist dies auchkeine Aufgabe der Rechtswissenschaft mehr, sondern eine solcheder Rechtsphilosophie, oder der ersteren doch nur insofern alssie zugleich Rechtsphilosophie ist. Diese muss aber gerade bei dervorliegenden Frage wiederum auf die Principien der allgemeinenEthik zurückgreifen.

Nun haben wir oben gesehen, dass jede Rechtsnorm ein Pflicht-gebot ist. Grundnormen des Rechts Averden daher diejenigen Pflicht-gebote sein, die für jene äussere Seite des sittlichen Lebens, welchedas Recht zur Verwirklichung bringt, von einer ähnlich fundamen-talen und allgemeingültigen Bedeutung sind wie die sittlichen Normenfür das sittliche Leben überhaupt. Hieraus erhellt, dass alle dieRechtsnormen, welche einen unmittelbaren sittlichen Inhalt nichtbesitzen, sondern denselben erst durch ihre Betheiligung an dergesammten sittlichen Rechtsordnung gewinnen, auf den Rang vonGrundnormen keinen Anspruch erheben können. Die wirklichenGrundnormen aber Averden zu den sittlichen Grundnormen genaudas nämliche Verhältniss einnehmen, in Avelchem der Begriff desRechtes selbst zu dem der Sittlichkeit steht. Nun sind, wie früherbemerkt, die Begriffe Pflicht und Recht auf sittlichem Gebiet nichtin dem Sinne einander correlat, dass der Einzelne was er als freiesittliche Pflicht erfüllt auch als Recht von Andern fordern könnte,sondern allein in dem Sinne, dass Jeder auf die Ausübung seinerfreien sittlichen Pflichten ein Recht besitzt, das nur an den RechtenAnderer auf die Erfüllung ihrer Pflichten seine Schranken findet.Dabei ist aber jede Form des Willens, der Indmdualwille wie derGesammtwille, als ein solches Subject von Pflichten und Rechtenanzuerkennen, und eine wesentliche Aufgabe jeder concreten Rechts-ordnung besteht darum in der gerechten Vertheilung der Rechtean die Einzelnen und an die Gemeinschaften, die ihr unterstellt sind,