588
Die sittlichen Normen.
norm ist, wobei es übrigens selbstverständlich je nach Bedürfnissauch die Hauptnorm ganz oder theilweise in sich aufnehmen kann.Während die Hauptnorm den Zweck einer Rechtssatzung in positiveroder negativer Form ausdrückt, enthält die Hülfsnorm die Mittel,durch welche dieser Zweck erreicht werden soll. Da es für dieAufrechterhaltung der Rechtsordnung nur auf die letzteren ankommt,so ergibt sich daraus von selbst, dass die Hauptnormen im allge-meinen ebenso gut unausgesprochen bleiben können, wie dies regel-mässig in Bezug auf die Gründe und Motive derselben der Fall ist*).Aus dem Gesetze selbst verschwinden die Motive, welche dem Vor-schlag eines solchen von Seiten desjenigen der ihn einbringt bei-gegeben werden; und auch jene Motive pflegen sich auf diejenigenMomente zu beschränken, die sich auf Aenderungen gegenüber dembisherigen Rechte beziehen: die allgemeineren Rechtsgründe zu ent-wickeln, überlassen die gesetzgebenden Factoren der Rechtswissen-schaft, und überlässt schliesslich diese wieder, insoweit es sich umdie letzten sittlichen Fundamente des Rechts handelt, der Ethik.
h. Grundnormen des Rechts.
Wie die sittlichen Pflichten, so sind auch die rechtlichen, derenwichtigste nur besondere Anwendungen der ersteren sind, anZahl unbegrenzt. Um so mehr aber kann hier wie dort dieForderung erhoben werden, die zahllosen Einzelnormen auf ge-wisse Grundnormen zurückzuführen. In dem wirklichen Lebenkommen natürlich nur die speciellen Gestaltungen derselben, theilsdirect in der Form gewisser Hauptuormen theils indirect iii den zuihrer Aufrechterhaltung bestehenden Hiilfsnormen, zur Anwendung.Hier wie auf dem allgemeineren ethischen Gebiete können daherdie Grundnormen nur die Bedeutung abstracter Verallgemeinerungenaus der Mannigfaltigkeit concreter Rechtssätze besitzen. Aber ander-seits können sie doch als die aller Rechtsbildung stillschweigend zuGrunde liegenden Voraussetzungen betrachtet werden, so dass unsauch hier wieder ein Verhältniss entgegentritt, wie es dem derAxiome und ihrer Anwendungen auf theoretischem Gebiet verwandtist. Im Bereich der Rechtsbegriffe scheint jedoch eine solche Auf-findung von Grundnormen zunächst grössere Schwierigkeiten zubieten als bei den allgemeinen sittlichen Begriffen. Hier ist das
! ) Ygl. meine Logik, II, S. 603.