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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Hauptnormen und Hülfsnormen des Rechts.

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aber zugleich überall um veränderlichere, den geschichtlichen Ent-wicklungsbedingungen in ungleich höherem Masse ausgesetzte Rechts-bildungen.

4. Jede Rechtsnorm enthält, insofern sie eine Pflichtnormist, entweder ein Gebot oder ein Verbot. Sehr häufig könnensich Hauptnormen und Hülfsnormen in der Weise ergänzen, dass dieeinen gebietender, die anderen verbietender Art sind: so sind dieHauptnormen des Strafrechts durchweg Verbote, die Hülfsnormen,die Strafgesetze, sind zumeist Gebote. Diese ergänzende Functionberuht darauf, dass schon in der Hauptnorm, ähnlich wie in denallgemeinen sittlichen Normen, jedesmal in dem Verbot zugleich einGebot oder, wenn die Norm den gebietenden Charakter hat, in demGebot zugleich ein Verbot stillschweigend mit enthalten ist. Auchhier folgt die Formulirung der Rechtssätze der Regel, nur das Un-erlässliche direct auszusprechen. Das Strafgesetz redet von Mord,Tödtung, Körperverletzung, aber nicht von der Unantastbarkeit derPerson, obgleich es eben diese stillschweigend gebietet, indem es dieersteren verbietet.

Erst die neuere Rechtswissenschaft hat allen jenen ausserhalbder Gesetzgebung gelegenen, sie theils vorbereitenden theils er-gänzenden Rechtssatzungen, welche doch für die continuirliche Ent-wicklung des Rechtsbewusstseins von so grosser Bedeutung sind, ihreAufmerksamkeit zugewandt. Dies ist namentlich in doppelter Be-ziehung geschehen: einmal indem man das ungesetzte, aber durchseine thatsächliche Uebung und Anerkennung eine nicht mindernormative Geltung beanspruchende Recht von dem Gesetzesrechtunterschied, und sodann indem man auf den Unterschied der oftunausgesprochenen Norm von dem Gesetze hinwies. Beide Punktehängen innig mit einander zusammen, da eben die nicht ausge-sprochenen Normen als Bestandtheile des ungesetzten Rechtes be-trachtet werden können*).

Weniger pflegt man zu betonen, dass das Gesetz ebenfallsdie Natur der Norm hat**). Das eigentliche logische Verhältnisszwischen der gewöhnlich so genannten Norm und dem Gesetze liegt,aber darin, dass das erstere Hauptnorm, das letztere nur Hülfs-

*) Ygl. Binding, Die Normen und ihre Uebertrefcung, I, S. 1 ff. undHandbuch des Strafrechts, I, S. 155 ff.

**) Es ist dies sogar mehrfach, aber wie mir scheint mit Unrecht, ganzbestritten worden: so besonders von Zitelmann, Irrtum und Rechtsgeschäft,Kap., S. 200 ff.