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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die sittlichen Normen.

erst entsteht das Bedürfniss, theils die vorhandene Rechtsübung inbestimmten Sätzen niederzulegen, theils aber auch neue, durch ver-änderte Bedingungen entstandene Satzungen ausdrücklich zu formu-liren. So entwickelt sich ein Theil der Rechtsnormen zum Gesetzes-recht, neben dem aber fortwährend ein anderer Theil in der Formdes ungesetzten oder Gewohnheitsrechtes zurückbleibt.

2. In dieser späteren Rechtsentwicklung ist fortan das Bedürf-niss nach einer gesetzlichen Formulirung der Pflichten, die dasRecht auferlegt, das weitaus vorwaltende; die entsprechenden Rechtewerden in der Regel nur da in ausdrücklichen Rechtssätzen nieder-gelegt, wo bestimmte Zwangspflichten nicht in ihnen mit eingeschlossensind, und wo ausserdem die Uebung der Rechte im Interesse derallgemeinen Rechtsordnung erforderlich ist. Die Gesetze bestehendemnach zum weitaus grössten Theil in Pf licht normen, die derStaat theils sich selbst theils den ihm untergeordneten Verbändentheils den Einzelnen auferlegt.

3. Auch die Pflichtnormen werden jedoch in den Gesetzen nichtvollständig ausgesprochen, sondern diese beschränken sich auf dieFormulirung derjenigen Normen, die sich auf die Aufrechterhal-tung derRechtsordnung beziehen. Unterscheiden wir demnachdie von der Rechtsgemeinschaft und ihren Mitgliedern unmittelbarzu achtenden Regeln des Verhaltens als Hauptnormen, die zurSicherung dieser Regeln und zur Beseitigung der aus ihrer Nicht-achtung entspringenden Störungen aufgestellten Rechtssätze aber alsHülfsnormen, so bringt die Gesetzgebung vorzugsweise die letzterenzum Ausdruck, weil sie allein für die Aufrechterhaltung der Rechts-ordnung yon praktischer Bedeutung sind, während die Hauptnormenhäufig unausgesprochen bleiben. Doch verhalten sich hierin dieverschiedenen Rechtstheile nicht ganz gleichförmig. Im allgemeinenbeschränkt sich die Gesetzgebung in den Gebieten, welche den Schutzder Rechte zu ihrem Zweck haben, auf' die Promulgation der Hülfs-normen. Ganz besonders thut sie dies überall da, wo diezu schützenden Rechte auf allgemeingültigen sittlichen Normenberuhen oder in längst eingelebten Gewohnheiten ihre Quelle haben.Darum gehören alle Strafgesetze und ein sehr grosser Theil der denPrivatverkehr regelnden Civilgesetze zu den Hülfsnormen. In denGebieten dagegen, in denen der Staat seine Pflicht der Förderungbestimmter Culturzwecke ausübt, also namentlich im Verwaltungs-und V erfassungsrechte pflegen Haupt normen und Hülfsnormengleichzeitig zum Ausdruck zu gelangen. Hier handelt es sich dann