Hauptnormen und Hülfsnormen des Rechts.
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durch ihren beschränkteren von den besonderen Bedingungen desRechtsbegriffs abhängigen Umfang, tlieils durch die, wie schon be-merkt, im Wesen des Rechts begründete Verbindung mit Sätzen,welche direct keinen ethischen Inhalt besitzen. Da es ferner Rechtegibt, denen keine Rechtspflichten, sondern nur moralische Pflichtengegenüberstehen, so lässt sich den Rechtspflichtnormen oder, wie wirfortan der Kürze wegen sagen wollen, den Rechtsnormen eine zweiteClasse von Rechtssätzen, die der Rechtsgewährungen oderRecbtsbefugnisse gegenüberstellen. Ist auch die Zahl der letz-teren eine äusserst beschränkte, so ist es doch augenfällig, dass esvermöge der Correlation der Rechte und Pflichten ausserdem nochebenso viele Gewährungen geben muss, als es Normen gibt. In derThat entspricht jeder Rechtsnorm eine Gewährung, die nur in derRegel unausgesprochen bleibt. Das Bedürfniss dieses eigentlicheRecht direct zu formuliren macht sich nur dann geltend, wenn einePflichtnorm, in welcher jenes mitenthalten ist, nicht existirt. Darumempfindet zwar das Verfassungsrecht das Bedürfniss, das Wahlrechtausdrücklich unter bestimmten Bedingungen zu verleihen, aber dasStrafrecht promulgirt nicht direct den Schutz der Person und desEigenthums, sondern es schliesst ihn nur ein, indem es die Hand-lungen, die gegen die Sicherheit beider gerichtet sind, mit Strafebedroht.
Diese Thatsache, dass die Rechtsordnung nicht alle Rechtssätze,die das bestehende objective Recht enthält, ausdrücklich formulirt,beruht auf einer lex parsimoniae, deren sich ein zunächst nicht derTheorie, sondern der Praxis des Lebens dienendes Gebiet wie dasRecht notliwendig befleissigen muss. Die Rechtsordnung bringt zumAusdruck das Unerlässliche, sie verschweigt das Selbstver-ständliche oder im Ausgesprochenen von selbst Mit ent halte ne,und wo zwei Rechtssätze in diesem Verhältniss nothwendiger gegen-seitiger Ergänzung stehen, da kommt regelmässig der praktischwichtigere zum Ausspruch. Aus diesen Bedingungen ergeben sichfolgende Erscheinungen, welche jede Rechtsentwicklung darbietet,und die für die Auffassung des Wesens der Rechtsnormen von grosserBedeutung sind:
1. In den Anfängen der Rechtsbildung gelten alle Rechtssätzeals selbstverständlich: sie liegen der ererbten Sitte zu Grunde, siebethätigen sich in den gewohnheitsmässigen Handlungen ebenso wiein den Veranstaltungen, welche zur Remedur oder Sühne der denNormen widerstreitenden Handlungen getroffen sind. Allmählich