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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die sittlichen Normen.

einzelnen Falls seine Urtheile fällen. Die Billigkeit aber verfährtgerade mit Ansehen der Person und des einzelnen Falls. WerGerechtigkeit zu üben berufen ist, soll sich daher nicht von blosserBilligkeit leiten lassen. Hier kann die Billigkeit zur Ungerechtigkeitführen, weil, sobald nicht mehr die sichern Grundsätze des Rechtsentscheiden, nur zu leicht zufällig wechselnde und von wandelbaremsubjectivem Ermessen abhängige Umstände massgebend werden.Darum ist es eine völlige Verkennung der Aufgabe der Gerechtigkeit,wenn man gewisse Rechtsinstitutionen, wie z. B. die Geschworenen-gerichte, deshalb bevorzugt, weil man voraussetzt, dass sie geneigtseien nicht bloss nach Gerechtigkeit sondern nach Billigkeit zu ent-scheiden. Es ist dies eine Folge jener verkehrten Auffassung, welcheauf die öffentlichen Rechtshandlungen die Gesichtspunkte des privatenVerkehrs der Individuen anwendet. Billig ist es, denjenigen, dergegen ein Gesetz das er nicht kennt gefehlt hat, anders zu be-urtheilen als den der es wissentlich verletzt; billig würde es sein,den Verklagten, der aus einer Vergesslichkeit die ihm als verhäng-nissvolle Naturgabe anhaftet die Frist zur Einsprache versäumt hat,nachträglich noch zuzulassen. Die Gerechtigkeit pflegt aber in beidenFällen über solche Rücksichten der Billigkeit hinwegzuschreiten,gerade damit kein Unrecht geschehe. Nur unter besonderen Be-dingungen, namentlich dann wenn bestimmte Rechtspflichten gegenAndere und gegen die Gesammtheit nicht verletzt werden, oder wenndie Rechtsfrage selbst als eine zweifelhafte erscheint, treten Er-wägungen der Billigkeit denen der Gerechtigkeit zur Seite, und nichtselten weist in diesen Fällen die Rechtssatzung selber den Richterauf solche hin. Sie überlässt dann aber auch immer, dem subjectivenCharakter der Billigkeit entsprechend, die Entscheidung ganz undgar seinem individuellen Ermessen.

g. Hauptnormen und Hülfsnormen des Rechts.

Alle Normen, welche die Ausübung der Gerechtigkeit regeln,indem sie die von dem Gesammtwillen den Einzelnen gewährtenRechte und Pflichten und die an die Verletzung dieser Pflichtengebundenen Folgen feststellen, bezeichnen wir mit dem Namen derRechtsnormen. Da diese Normen direct keine Rechtsgewährungensondern Pflichtgebote enthalten, so müssten dieselben streng genommenRechtspflichtnormen genannt werden: als solche unterscheidensie sich von den allgemeineren sittlichen Pflichtnormen theils