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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Gerechtigkeit.

zelnen gerechter abgewogen werden, wenn ein Austausch ver-schiedener Ansichten zuvor stattgefunden hat, und wenn schliesslichzur Herbeiführung der Entscheidung eine Mehrheit von Willens-entschlüssen erfordert wird. Diese Thatsache ist es zugleich, diesolchen corporativen Willensentscheidungen höheres Ansehen undgrösseren Nachdruck verleiht: der unpersönliche Charakter densie an sich tragen lässt die individuellen Einflüsse, die bei ihrerEntstehung mitgewirkt haben, verschwinden.

Mit dem Umstande, dass die Ethiker die unpersönlicheNatur der Gerechtigkeit übersahen, stehen die Schwierigkeiten,welche gerade dieser Begriff von Aristoteles bis auf Hume denselbenbereitet hat, in nahem Zusammenhang. Uebersehen aber konnteman jene Eigenschaft deshalb so leicht, weil es in zahlreichen Fällenin der That eine Einzelpersönlichkeit ist, in deren Willensentschlusssich der Rechtswille verkörpert, so dass die Gerechtigkeit diesesletzteren von den persönlichen Eigenschaften ihres Trägers abhängigbleibt. In diesem abgeleiteten Sinne besitzt dann natürlich auch dieGerechtigkeit einen individuellen Charakter und können wir z. B.den einen Richter gerechter nennen als einen andern, obgleich beidedie Träger eines und desselben Gesammtwillens sind. Immer abersetzt die Ausübung der Gerechtigkeit die Macht voraus, bestimmtenRechtssubjecten das ihnen zukommende Mass von Rechten undPflichten zuzutlieilen. Wo dem Urtheil diese Macht nicht zur Seitesteht, wo es also rein theoretisch bleibt, oder wo es nur zu einerHandlung des subjectiven Ermessens führt, da wird in Wahrheitdas Wort , Gerechtigkeit' angewandt, um einen andern Begriff, dender Billigkeit, damit auszudrücken.

Wie die Gerechtigkeit eine öffentliche, so ist umgekehrt dieBilligkeit eine Privattugend. Die Gerechtigkeit weist dem Ein-zelnen zu, was ihm von Rechts wegen, also nach sorgsamer Er-wägung aller in Betracht kommenden Rechte und Pflichten, gebührt;die Billigkeit was er nach Lage der besonderen Umstände, ohnedass die Rechte Anderer verletzt werden, wünschen darf. Darumkann die Billigkeit mehr zugestehen als die Gerechtigkeit. Jene istmilde, diese streng. Nur das Ungerechte ist immer zugleich unbillig.Wir sollen unsere Mitmenschen billig, nicht bloss gerecht behandeln,weil es nicht Sache des Einzelnen ist sich zum Richter des Andernaufzuwerfen. Umgekehrt dagegen ist es die Aufgabe des Rechts-willens, die ihm unterworfenen Rechtssubjecte gerecht, nicht billigzu behandeln. Denn jener soll ohne Ansehen der Person und des