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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die sittlichen Normen.

von den besonderen geschichtlichen Culturbedingungen abhängt, amzweckmässigsten sein. Was der Einzelne leisten kann und in derRegel auch leisten will, das bedarf nicht der Mithülfe des Staates.Was aber der Einzelne entweder nicht oder doch nicht so gut leistet,oder wozu ihm, auch wenn er es allenfalls könnte, voraussichtlichdie Neigung fehlt, das ist an und für sich Aufgabe des Staates odersollte es doch sein.

f. Die Gerechtigkeit.

In der angemessenen, den jeweils bestehenden socialen undhumanen Bedingungen entsprechenden Yertheilung der Rechte undPflichten an die einzelnen Rechtssubjecte besteht diejenige Tugend,die schon die Sprache mit dem Rechte in die innigste Verbindunggebracht hat, die Gerechtigkeit. In dieser ihrer eigentlichsten Be-deutung ist sie keine individuelle sondern ganz und gar eine öffentlicheTugend, die aber freilich, da die öffentliche Gewalt der persönlichenTräger bedarf, schliesslich von Einzelnen als den Mandataren einesGesammtwillens geübt werden muss. Dennoch hat das Bewusstsein,dass der eigentliche Träger der Gerechtigkeit der Gesammtwille ist,allmählich dazu geführt, dass mindestens die wichtigeren Acte der-selben nicht von Individuen sondern von eigens zu diesem Zweckerkorenen Körperschaften vollzogen werden.

So entscheidet über wichtigere Fälle des Civil- und Criminal-rechts nicht der Einzelrichter sondern das richterliche Collegium, undvielfach sucht ein noch hinzukommender Instanzenzug die etwa inner-halb eines Collegiums bestehenden Einflüsse rein individueller Meinungzu eliminiren und durch die schliessliche Vereinigung in einerobersten Instanz die Gleiclimässigkeit der Rechtsprechung und ebendamit die Gerechtigkeit zu sichern. Verwaltungsgerichte, Kreis- undGemeindeversammlungen, Ministercollegien, unter Umständen ein dieletzteren für wichtigere Fragen umgebender weiterer Staatsrath,schliesslich für die Gesetzgebungs- und allgemeinen FinanzfragenStände- und Volksvertretungen bringen diesen Gedanken, dass dieGerechtigkeit eine Function des Gesammtwillens sei, in den ver-schiedensten Gebieten der Staatsverwaltung und des öffentlichenLebens zum Ausdruck. Denn das letzte Motiv, aus welchem manin allen diesen Fällen die Entscheidung einer Körperschaft dem in-dividuellen Willensentschlusse vorzieht, besteht in der Ueberzeugung,dass die verschiedenen Interessen der Gesammtheit sowie aller Ein-