Allgemeine Begriffsbestimmung des Rechts.
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Hiernach besteht das Wesen des Rechts nicht bloss in demSchutz gewisser Güter oder, was damit Zusammentreffen würde, inder Erhaltung der Lebensbedingungen der Gesellschaft. Neben denSchutzrechten und Schutzpflichten 'umfasst vielmehr die Rechtsordnungzahlreiche Veranstaltungen, welche Förderungs rechte und För-de rungspflichten genannt werden können. Dem Schutz desEigenthums und der Person, welchen die staatliche Gesetzgebunggewährt, stehen die Ueberwachung des Unterrichts, die positivenMassregeln für den Fortschritt der materiellen Wohlfahrt und derwichtigsten Culturinteressen als ebenso wichtige Pflichten gegenüber,die mindestens nur zum Theil auf den Schutz bestehender Lebens-bedingungen , zu einem ebenso grossen Theile aber auf die Ver-besserung dieser Lebensbedingungen gerichtet sind. Denn allesLeben und so auch das Gesammtleben ist Veränderung, Entwicklung.Das Recht würde eine seiner wichtigsten Aufgaben verabsäumen,wenn es den Forderungen, welche diese unablässige Entwicklung andie Rechtsbildung stellt, nicht entsprechen wollte. Trifft doch ebendeshalb das Verfassungsrecht umfassende Vorsorgen, dass das be-stehende Recht neu entstandenen Bedürfnissen gemäss umgeändertwerden könne. Abgesehen von solchen Bestimmungen über Ent-stehung und Untergang der Rechte kann aber auch in den be-stehenden Rechten dieser progressive Factor niemals ganz fehlen.Er wird nur, je nach den Anschauungen Uber die Aufgaben deröffentlichen Rechtsordnung, in verschiedener Weise sich gestalten.Eine Zeit, welche auf die individuellen Rechte den grösseren Werthlegt, wird hier der allgemeinen Rechtsordnung vorzugsweise dieAufgabe zuweisen, die Hindernisse zu beseitigen, die der freien Ent-faltung der persönlichen Leistungen im Wege stehen; eine höhereSchätzung der Gesammtaufgaben des Staates wird dagegen von deröffentlichen Rechtsordnung eine grössere Menge positiver Massregelnfördernder Art verlangen.
Für die vorliegende Frage wird dadurch nichts geändert; dennes sind jedesmal nur die Rechtssubjecte andere geworden, denenman die fördernden Lebensaufgaben zuweist. Im einen Falle sinddiese Subjecte die Individuen, die mit den ihnen eingeräumtenRechten eben auch die entsprechenden Pflichten auf sich nehmen.Im andern Fall ist es der Staat selber, oder sind es die von ihmdazu ausersehenen untergeordneten Verbände, denen derartige Auf-gaben zufallen. Im allgemeinen wird auch hier eine Theilung derRechte und Pflichten, die nur in Bezug auf ihren Umfang wieder