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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die sittlichen Normen.

aucli solcher Bedürfnisse erforderlich, die an sich nicht von sittlichemInhalte sind; und selbst die wirklichen sittlichen Zwecke lassen sichunter Umständen auf verschiedenen Wegen erreichen. Hier kommtauch im Recht der allgemeine ethische Gesichtspunkt zur Geltung,dass überall auf sittlichem Gebiet die Mittel unendlich mannig-faltiger sind als die Zwecke, obgleich immerhin die Verschieden-heit der ersteren auch die Realisirung der letzteren vielgestaltigermacht. Mag demnach eine gegebene Rechtsordnung noch so vielethisch indifferente Bestandtheile in sich schliessen, das objectiveRecht im ganzen kann nie einen andern Inhalt haben als einensittlichen, und sogar jedes Einzelrecht verdient den Rechtsschutzeben nur insofern, als es einen sittlichen Werth besitzt.

Dass es einzelne Rechte und selbst ganze Rechtsinstitutionengegeben hat und noch geben mag, die trotzdem als sittliche nichtgelten können, verstösst natürlich nicht gegen den obigen Satz, sowenig wie die thatsächliche Unsittlichkeit vieler Menschen beweisenkann, dass der Mensch überhaupt keinen sittlichen Lebenszweck hat.Zudem ist man allzu sehr geneigt, namentlich bei Institutionen diedereinst eine sittliche Bedeutung besassen und sie jetzt verlorenhaben, den geschichtlichen Gesichtspunkt zu vergessen. Die Sclavereiz. B. würde bei uns sicherlich eine unsittliche Insitution sein. Dasssie im Alterthum wichtige sittliche Dienste geleistet hat, und dasshier vielfach sogar im einzelnen Fall, namentlich bei den Griechen,dieses Verhältniss einen ethischen Werth gewann, wird kein Unbe-fangener leugnen.

Dadurch nun, dass das Recht selbst stets einen sittlichenZweck verfolgt oder doch verfolgen sollte, bemächtigt sich aberder sittliche Geist auch jener gleichgültigen Bestandtheile der Rechts-ordnung, die an sich keine sittliche Bedeutung besitzen würden: siegewinnen diese Bedeutung, indem sie dem gesammten Gebäude dersittlichen Rechtsordnung als unentbehrliche Bindeglieder sich ein-fügen.

Mit Rücksicht auf diesen letzten sittlichen Zweck alles Rechtskönnen wir demnach das objective Recht als den Inbegriff allerder subjectiven Einzelrechte und Pflichten bezeichnen,welche der das Recht erzeugende sittliche Gesammt-wille sich selbst und den ihm untergeordneten Einzel-willen zum Zweck der Verfolgung sittlicher Lebens-zwecke als Rechte gewährt, und zum Zweck des Schutzesdieser Rechte als Pflichten auferlegt.