Das objective Recht.
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bilden die Rechtsordnung. Träger derselben kann nur derhöchste Gesammtwille sein, der sich noch als Einheit zu bethätigenvermag, der Staat. Das objective Recht und die Rechtsordnungsind daher Willenshandlungen des Staates, die als solche füralle Einzelwillen und für alle beschränkteren G esammt willen, die demStaatsverband angehören, verpflichtende Kraft besitzen. Das objectiveRecht enthält die Zwecke, die sich der Staatswille setzt, dieRechtsordnung die Mittel, durch die er diese Zwecke zu erreichensucht.
Für jedes einzelne Recht sind hiernach drei Bedingungen er-forderlich: 1. Es muss ein Recht ssubject vorhanden sein, welchesfreier sittlicher Willensbestimmung fähig ist, und welches ein In-dividualwille oder ein Gesammtwille sein kann. 2. Es müssenPflichtsubjecte existiren, für welche die nämlichen Kriterienzutreffen, und welche übrigens mit den Rechtssubjecten identischoder von ihnen verschieden sein können. 3. Es muss ein Gesammt-wille vorhanden sein, welcher alle subjectiven Rechte in seinenSchutz nimmt, den Yollzug aller subjectiven Rechtspflichten sichertund hierdurch der Träger des objectiven Rechts und der zudessen Aufrechterhaltung erforderlichen Massregeln, der Rechts-ordnung, ist.
e. Allgemeine Begriffsbestimmung des Rechts.
Hiermit sind zunächst nur formale Bestimmungen für die Ab-grenzung des Rechtsbegriffs gewonnen. Aber indem als Träger desRechts ein freier sittlicher Wille gefordert wird, ist dies auchfür den Inhalt des Begriffs offenbar massgebend. Denn Zweckeeines solchen Willens können nur sittliche sein. Auch der Zweckdes Rechts, sowohl des subjectiven wie des objectiven, kann dahernur als ein sittlicher gedacht werden. Wenn dies in den einzelnenFormulirungen der Rechte nicht direct gesagt zu werden pflegt, so istes doch indirect darin ausgedrückt, dass für jede Interpretation vonRechtssatzungen die Voraussetzung als allgemein gültig anerkannt wird,der Wille des Rechts dürfe nie als ein mit den allgemeinen sittlichenNormen in Widerstreit liegender angesehen werden. Zugleich istaber in dieser Beziehung zwischen dem Recht und der Rechtsord-nung zu unterscheiden: in der letzteren kann manche einzelne An-ordnung getroffen sein, die einen unmittelbaren sittlichen Zweck nichtbesitzt, Die Lebensordnung der Gesellschaft macht die Regelung