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Die sittlichen Normen.
und insbesondere auch den ihm untergeordneten Verbänden erst deuCharakter von Rechtssubjecten verleiht.
Jedem Recht steht gegenüber eine Pflicht, die wir desnäheren, um sie von dem allgemeinen Begriff der sittlichen Pflichtzu scheiden, als Rechtspflicht bezeichnen. In der Regel aberexistirt für jedes einzelne Recht nicht bloss eine einzige sondern eineMehrheit von Rechtspflichten. Dabei kann das verpflichteteSubject entweder mit dem Rechtssubject identisch oder von ihmverschieden sein, oder — und dies ist wohl der gewöhnliche Fall— das Rechtssubject selbst sowohl wie andere freie Subjectewerden durch ein gegebenes Recht verpflichtet. So ist das poli-tische Wahlrecht zugleich eine Wahlpflicht: Rechtssubjectund Pflichtsubject sind hier identisch, wenn auch die Pflicht nachden bei uns bestehenden Einrichtungen nicht zu den Zwangspflichtengehört.
Ebenso ist das Strafrecht des Staates ein Recht, bei welchemRechts- und Pflichtsubject zusammenfallen: beides ist eben der Staatselber, der die Strafgewalt nicht bloss ausüben darf, sondern ausübenmuss. In Folge der von dem Staat verfügten Strafe entstehendann aber eine Reihe secundärer Rechte und Pflichten, die demRichter, dem Vollstreckungsbeamten, dem Sträfling selbst zufallen:der letztere insbesondere hat gleichzeitig die Pflicht sich der vomStaat verhängten Strafe zu unterziehen und das Recht sie zu fordern:der Verbrecher kann die Gnade erbitten, aber sie ihm wider seinenWillen aufzuzwingen würde gegen das ihm zuerkannte Recht ver-stossen.
Das Eigenthums recht schliesst für den Berechtigten diefreie Verfügung über den ihm als Eigenthum zuerkannten Gegen-stand ein; für alle Andern erwächst daraus die Pflicht, dieses Rechtzu achten. Schliesslich können aber auch hier nicht bloss die Nicht-eigen thürner als Pflichtsubjecte betrachtet werden. Ein Recht, welchesfür den Berechtigten schlechterdings keine Pflicht einschlösse, würdein sich widersinnig, ein Verstoss gegen die überall auf dem Gleich-gewicht der Rechte und Pflichten beruhende Rechtsordnung sein.Selbst die rigoroseste Eigenthumstheorie erkennt dies bis zu einemgewissen Grade thatsächlich an, indem sie der Verwendung desEigenthums zu unsittlichen Zwecken zu steuern sucht und sogar dernutzlosen Vergeudung desselben unter Umständen gewisse Schrankensetzt. Wie weit oder wie eng man hier die Grenzen der Pflichtziehen mag, wird aber nicht ein für allemal festzustellen, sondern