Das subjeetive Recht.
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von den bestehenden Rechtsanschauungen und insbesondere von deinsittlichen Geiste der dieselben erfüllt abhängig sein. Ethisch be-trachtet wird das Eigenthum nie als ein Gut anerkannt werdenkönnen, das uni seiner selbst willen da ist, sondern sein Werth wirdgerade in den sittlichen Pflichten bestehen, die es dem Berechtigtenauferlegt. Es wird wahrscheinlich immer von Werth sein, diesenPflichten, ähnlich etwa wie der politischen Wahlpflicht, den Charakterfreier Pflichten so viel als möglich zu wahren; aber es kann diesdoch hier wie dort nur insoweit geschehen, als vorausgesetzt werdendarf, dass die freien Pflichtmotive hinreichend stark wirken, um aufsie allein vertrauen zu dürfen, und um die unzweifelhaft grossenNachtheile, welche hier auch in ethischer Beziehung der Zwangmit sich führen würde, als vermeidbar erscheinen zu lassen. End-lich wird aber auch in diesem Falle die Forderung erhoben werdenmüssen, dass nur da ein Rechtssubject existirt, wo gleich-zeitig ein Pflichtsubject vorhanden ist, also wo ein Einzelwilleoder ein Gesammtwille gleichzeitig Rechte üben und Pflichten aufsich nehmen kann. Die Abschaffung des Privateigenthums würdemit den schwersten sittlichen Nachtheilen verbunden sein: alles wasder freie Axbeitsverkehr, der in dem Streben nach Besserung derLebenslage gelegene Sporn zur Thätigkeit und die persönliche Aus-übung der Humanität für die sittliche Cultur zu leisten berufen sindwürde damit hinfällig werden. Ebenso bedürfen Staat, Gemeindeund sonstige corporative Verbände eines zur Bestreitung ihrerGemeinbedürfnisse ihnen zur freien Verfügung anheimgegebenenBesitzes.
Die beschränkteste Form eines Gesammtwillens, welcherRechte und Pflichten in sich vereinigt, ruht schliesslich in derFamilie, die aber freilich unter den heute bei den Culturvölkernbestehenden historischen Bedingungen thatsächlich nicht weiter reichtals über den Umkreis der unmittelbar Zusammenlebenden, der Ehe-gatten und Kinder. Ein Erbrecht, das gelegentlich Seitenverwandteumfasst, die sich vielleicht nie im Leben gesehen haben, zwischendenen mindestens irgend eine Gemeinschaft sittlicher Pflichten absolutaufgehört hat zu existiren, und vollends ein testamentarisches Ver-fügungsrecht, welches ferne Generationen unter den Willeu eineslängst Verstorbenen zwingt, dies sind Sonderbarkeiten unserer heutigenRechtsanschauung, in denen die abstracte Theorie Uber die Bedürf-nisse des Lebens fortwährend unerhörte Triumphe feiert. Solche
Einrichtungen widersprechen auf das schroffste dem für jede sittliche.
Wundt, Ethik. 2. Aufl. 37