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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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Die Schutz- und Zwa-ngstheorien.

Dennoch scheint diese Auffassung nicht allen Anforderungenzu entsprechen, die der Begriff des Rechts, wie er sich geschichtlichentwickelt hat, uns entgegenbringt. Wie die gewöhnliche, ausschliess-lich von privatrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Ansicht überden Individuen die Gesellschaft als Ganzes übersieht, so scheinenhier umgekehrt die Individuen hinter der Gesellschaft zu verschwinden;und dabei bleibt gleichwohl auch diese Auffassung individualistisch,indem ihr die Gemeinschaft schliesslich nur die Summe der Indi-viduen ist. Die ,Maximation der Glückseligkeit, das Ziel derBenthamschen Ethik, verwandelt sich so in eine Art .Minimationder Glückseligkeit. Die Lebensbedingungen der Gesammtheit scheinengewahrt, wenn das Recht Jeden in seinen wohlerworbenen Rechtenschützt, und wenn die Formen des Unrechts, die für jeden Einzelneneine Gefahr in sich schliessen, niedergehalten werden. Sollte aberwirklich die Organisation der Rechtsgemeinschaft in diesen Zweckenaufgehen P Sollte der thatsächliche Inhalt insbesondere des Systemsder Yerfassungs- und Verwaltungseinrichtungen sich in ihnen er-schöpfen? Scheint doch in allen diesen Institutionen vielmehr derGedanke verkörpert zu sein, dass der Staat als Ganzes nicht nur derTräger des Rechts, sondern mit dem ganzen Inhalt seiner sittlichenAufgaben einer der vornehmsten Zwecke der Rechtsordnung selber ist.

c. Das subjective Recht.

Gehen wir von der nächstliegenden subjectiven Bedeutungdes Rechtes aus, so ist jeder objectiv anerkannte Anspruch aufirgend ein Gut, sei es auf einen sachlichen Gegenstand, sei es aufdie Leistung eines andern Rechtssubjects, sei es endlich auf dieeigene Leistung, ein Recht. Das Recht an sich ist demnach B e-fugniss, nichtNorm; es findet seinen Ausdruck in einem permissivenDu darfst, nicht in einem imperativenDu sollst. Die Aus-übung des subjectiven Rechtes setzt daher Freiheit des Willensin der ethischen Bedeutung des Wortes voraus*). Das Kind, derGeisteskranke und Geistesschwache können Rechte besitzen, abernicht ausüben. Im übrigen kann Rechtssubj ect sowohl ein Ein-zelwille sein wie ein Gesamnitwille. Für die Rechtsordnungist der Gesamnitwille des Staates der umfassendste und als solcherzugleich der entscheidendste, da er alle Einzelrechte regelt und schützt

: ) Vgl. Cap. I, S. 462 f.