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Ethik : eine Untersuchung der Thatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens
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.Die sittlichen Normen..

dere für die allmähliche Trennung von Recht und Sitte, .man nichtunterschätzen wird, das aber doch immer nur ein Hülfsmittelabgibt, welches zu seiner Aufrechterhaltung dient, nicht das Rechtselber ist, So hat denn auch dieses Merkmal innerhalb der socialenRechtstheorie im Grunde nur eine accessorische Bedeutung; und derSchwerpunkt der hier aufgestellten Definitionen liegt vielmehr in demPostulat, dass das Recht, als ,ethisches Minimum, die unerlässlichensittlichen Lebensbedingungen der Gesellschaft sicher stelle*).

*) Den oben erörterten Auffassungen über den ethischen Inhalt der Rechts-normen schliesst sich in gewissem Sinne auch Bierling an (Zur Kritik derjuristischen Grundbegriffe, I, S. 153), insofern er hervorhebt, dass man ihremInhalte nach alle Rechtsnormen als sittliche Normen betrachten könne. Ehendarum aber glaubt er das unterscheidende Merkmal derselben nicht in ihremInhalte sondern in bestimmten formalen Eigenschaften suchen zu sollen.Ein solches überall zutreffendes Merkmal glaubt er nun allein in dem Principder allgemeinen Anerkennung zu finden (ebend. I, S. 12, 81 ff. und II,Anh. B, S. 351 ff.), wobei er die letztere in dem Sinne versteht, dass sie diefortgesetzte Zustimmung aller dem Rechte unterworfenen Subjecte bedeute. Esist zunächst klar, dass dieser Begriff der Anerkennung nothwendig alle in einerGemeinschaft geltenden Normen, auch die der Sitte oder eines zur Verfolgung'beliebiger Interessen gestifteten Vereins, unter den Rechtsbegriff bringt, einUmstand der mit der Hervorhebung einer sittlichen Bedeutung aller Rechts-normen im Widerspruch steht. Sodann aber sieht sich diese Theorie genöthigt.in einer höchst bedenklichen Weise den Begriff der Fiction zu Hülfe zu-nehmen, indem sie z. B. bei Kindern, Wahnsinnigen, Gesetzesunkundigen eineunbewusste und unwillkürliche Anerkennung voraussetzt. In der Auf-fassung des t-hats Lieh lieh en Verhältnisses unterscheidet sich diese übrigensviele scharfsinnige Ausführungen enthaltende Theorie kaum von der Vertrags-theorie; denn auch bei der letzteren hat man nicht sowohl einen actuell ge-schlossenen Vertrag, welcher ja ein bereits bestehendes Vertragsrecht voraus-setzen würde, angenommen als vielmehr eine theils ausdrückliche theils still-schweigende Uebereinkunft, die nach Analogie der späteren Rechtsverträgewirken sollte. Auch darin stimmt schliesslich Bierling mit den Vertretern derVertragstheorie überein, dass er die Annahme eines Gesammtwillens als eineFiction betrachtet, der schlechterdings keine Realität zukomme. Aber waswürde die Anerkennung Aller anderes sein als eben eine gemeinsame Willens-richtung d. h. ein Gesammtwille'? Der Unterschied ist nur der, dass, sobaldman die Realität des letzteren anerkennt, keine Nothwendigkeit mehr bestehtalle Individuen der Gesammtheit zu Trägern desselben zu machen, währendallerdings jene individualistische Auffassung, welche in der Gesammtheit nurdie Summe aller Einzelnen sieht, der Uebereinstimmung Aller, sei es in derForm des Vertrags sei es in irgend einer andern Form, zur Rechtsgültigkeitder Norm nicht entbehren kann. Man sieht auch hier, dass die Folgerungen,zu denen die individualistische Ansicht führt, bei aller äusseren Verschiedenheitin den Grundgedanken immer, wieder Zusammentreffen.